Vor dieser schwierigen Entscheidung stehen enterbte nahe Angehörige des Erblassers, wenn dieser im Testament Anordnungen getroffen hat, um den Enterbten (im Beispiel unten ist das der Sohn) davon abzuhalten, seinen Pflichtteil zu verlangen. Mit welchen Tricks man den Pflichtteilsanspruch ungeliebter Kinder aushöhlen kann, haben wir im Beitrag „Wenn schon enterben, dann aber richtig“ (hier) ausführlich erläutert. Eine solche Pflichtteils-Abschreckungsklausel könnte also lauten wie folgt:

„Meine Tochter bestimme ich zur Alleinerbin.  Zu Lasten meiner Tochter ordne ich vermächtnisweise an, dass mein Sohn die Hälfte meines Geldvermögens bekommt. Das Vermächtnis ist jedoch auflösend bedingt dadurch, dass mein Sohn keine Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Alleinerbin geltend macht.“

Das Fallbeispiel geht natürlich davon aus, dass neben dem Geldvermögen auch noch andere Werte, insbesondere eine Immobilie, vorhanden sind. Für den enterbten Sohn stellt sich nun die Frage: zähneknirschend das Geldvermächtnis annehmen und den gesetzlichen Pflichtteil (aus dem Gesamtnachlass) sausen lassen? Oder das Vermächtnis ausschlagen und den Pflichtteil verlangen? Keine leichte Entscheidung, denn meist ist dem Pflichtteilsberechtigten unklar, wie hoch der Pflichtteilsanspruch konkret wäre. Insbesondere dann, wenn der Erblasser in sein Testament weitere komplizierte Klauseln aufgenommen hat (Anrechnungsbestimmungen etc.).

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Entfällt ein Vermächtnis bereits mit Auskunftsverlangen seitens des Pflichtteilsberechtigten?

Im Ergebnis wird der beste Rat daher in der Regel sein: Den Alleinerben zur Auskunft über die Vermögensverhältnisse zum Todestag aufzufordern. Hier stellt sich aber die Frage, ob das Auskunftsverlangen selbst eventuell schon eine „Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen“ darstellt, ob durch das Verlangen auf Auskunft also bereits die im Testament enthaltene auflösende Bedingung eintritt. Falls ja, dann wäre damit der Vermächtnisanspruch weg. Der Pflichtteilsberechtigte könnte dann nicht mehr das (Geld-)Vermächtnis verlangen, wenn sich nach erteilter Auskunft herausstellt, dass das Vermächtnis finanziell lukrativer ist als der Pflichtteil (zum Beispiel weil hohe Nachlassverbindlichkeiten bestehen). Beim Auskunftsverlangen ist also Vorsicht geboten, was auch ein Urteil des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 18. Juli 2011 · Az. I-3 Wx 124/11) zeigt. Im dortigen Fall hatten die Erblasser folgendes geregelt:

Sollten die Kinder S und T nach dem Tode ihres Vaters als Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, so sollen sie nach dem Tode des Letztversterbenden von uns ebenfalls nur pflichtteilsberechtigt sein.

Nach dem Tod ihres Vaters teilte die Tochter T der Erbin durch Anwaltsschreiben mit, ihr stehe ein Pflichtteils- und womöglich auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, wies auf die Auskunftspflicht als Erbin hin, fügte einen Vordruck zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses bei, bat unter Fristsetzung um Erteilung des Verzeichnisses und um Beibringung eines Sachverständigengutachtens über den Wert des Grundbesitzes. Schließlich teilte T der Erbin mit, dass sie sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen habe, die Erbeinsetzung als Nacherbin auszuschlagen und ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen; die Ausschlagungserklärung werde in Kürze dem Nachlassgericht übersandt. Die angekündigte Ausschlagung gegenüber dem Gericht wurde letztendlich aber nie erklärt. Dennoch sahen die Gerichte allein im Auskunftsverlangen und der späteren Ankündigung, Pflichtteilsansprüche zu verlangen, ein „geltend machen“ der Pflichtteilsansprüche. Dies mit folgender Begründung:

„Die Beteiligte zu 2 (Anm.: Tochter T) hat ihren Pflichtteil nach dem Erblasser im Rechtssinne geltend gemacht und hierdurch ihre Stellung als (Nach-) Erbin des letztversterbenden Ehegatten verwirkt (vgl. Staudinger-Haas, BGB, 2006 § 2317 Rdz. 38).

Dies erfordert – wie das Nachlassgericht zu Recht ausgeführt hat – nicht mehr als ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Erben, nicht dessen (erfolgreiche, womöglich gerichtliche) Durchsetzung oder die Ausschlagung des Nacherbes. (…)

Dieser durchaus von einer gewissen Ernsthaftigkeit und Intensität gekennzeichneten Interessenwahrung hat die Vorinstanz nach den vorangegangenen Ausführungen zu Recht die Bedeutung einer Geltendmachung des Pflichtteils im Rechtssinne beigemessen. Dass die Beteiligte zu 2 (Anm.: Tochter T) ihr Nacherbe letztlich nicht ausgeschlagen hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.“

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, bei der Geltendmachung des Auskunftsverlangens auf die Formulierung zu achten. Im Schreiben an den Erben sollte man daher keine Formulierung verwenden, die als Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses verstanden werden könnte. Am besten stellt man ausdrücklich klar, dass mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs keine Erklärung zur Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses verbunden ist. Dann ist man auf der sicheren Seite. Denn das bloße Auskunftsverlangen stellt keine Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs dar, was auch das Bayerische Oberstes Landesgericht (Beschl. v. 23.10.1990, Az.: 1 a Z 50/90) bestätigt:

Das Landgericht hat fehlerfrei kein Verlangen des Pflichtteils darin gesehen, daß die Beteiligte zu 1 den Auskunftsanspruch des § 2314 Abs. 1 BGB geltend gemacht hat. Wodurch ein Pflichtteil „verlangt“ wird, ist durch Auslegung zu ermitteln (BayObLGZ 1990, 58/61 m.w.Nachw. für ein gemeinschaftliches Testament). Diese hat sich danach auszurichten, wie die Pflichtteilsklausel im Einzelfall vom Erblasser gestaltet ist. Ausdrücklich hat das Landgericht hierfür festgehalten, daß in der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs allein dieses Verlangen nicht gesehen werden könne. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden. (…) Der Erbvertrag war auch auslegungsbedürftig, denn es war nicht eindeutig erklärt, ob der Pflichtteil schon verlangt sei mit der bloßen Aufforderung, ihn zu bezahlen mit einer Mahnung und damit dem Eintritt des Verzugs (§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder gar erst, wenn er rechtshängig gemacht werde (§ 261 Abs. 1 ZPO).  (…) In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch richtig erkannt, daß der Pflichtteilberechtigte, dem ein Rechtsverlust infolge der Pflichtteilsklausel droht, die Gelegenheit haben muß, durch Auskunft über den Umfang des Nachlasses sich eine Meinung darüber zu bilden, ob es für ihn günstiger sei, den Pflichtteilsanspruch zu erheben oder sich die Erbenstellung zu bewahren. Das Landgericht hatte auch keinen Anlaß, die Pflichtteilsklausel so auszulegen, daß sie schon dann eintrete, wenn die Beteiligte zu 1 der Erbin „Ärger“ bereite, wie im vorliegenden Fall dadurch, daß sie diese mit dem Auskunftsanspruch belästigt hat.

Etwas anders gilt aber dann, wenn die Pflichtteilsklausel so gestaltet ist, dass bereits das Verlangen der Auskunft über den Nachlass als „geltend machen“ zu werten ist. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung der Klausel ermittelt werden. Auch hier ist also Vorsicht geboten.

Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht:

Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)
Checkliste Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
Wenn schon enterben, dann aber richtig
Die Entziehung des Pflichtteils: wichtige Urteile
Wozu ein Testamentsvollstrecker
Was kostet ein Testamentsvollstrecker?
Aushebeln des Pflichtteils durch Darlehen des späteren Erben?
Wenn Erben mauern: Ab wann verzinst sich der Pflichtteil?
Broschüre “Fakten zum Erbrecht”
Testierunfähigkeit wegen Demenz
Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)
Kann man seinen Arzt zum Erben einsetzen?
Info-Broschüre “Fakten zum Erbrecht”
Nachteile des Berliner Testaments

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