Der Autor Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt (München) und Master of Laws (Leicester, England) spezialisiert sich seit 2001 auf deutsche und internationale Erbfälle, insbesondere deutsch-britische, deutsch-amerikanische, deutsch-österreichische und deutsch-spanische Erbfälle und Nachlassabwicklungen. Er ist Mitggründer und Managing Partner der deutsch-britischen Anwaltskanzlei Graf & Partner Rechtsanwälte und betreibt den juristischen Videoblog GP JURA CHANNEL mit vielen ausführlichen Videobeiträgen zum Erbrecht, Pflichtteil und Testamentsgestaltung
Wer ein Kind oder seinen Ehegatten enterbt muss damit rechnen, dass der Enterbte seinen Pflichtteil fordert. Wie der Begriff „Pflicht“-Teil zum Ausdruck bringt, ist der Anspruch zwingend (§ 2303 BGB). Die nächsten Angehörigen (Kinder, Ehegatten, Eltern) kann man also zwar enterben, sie haben dann aber trotzdem Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlassvermögen des Verstorbenen – und zwar selbst dann, wenn die Angehörigen dem Verstorbenen völlig entfremdet waren oder sich sogar mit ihm zerstritten hatten. Entziehen kann man den Pflichtteil nämlich nur in ganz bestimmten, im Gesetz abschließend aufgezählten Ausnahmefällen (§ 2333 BGB), die in der Praxis selten vorliegen, z.B. Mordversuch.
Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?
Als erstes muss man die Pflichtteilsquote berechnen. Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also die Hälfte desjenigen, was der Pflichtteilsberechtigte nach gesetzlicher Erbfolge geerbt hätte (wenn es also kein Testament gäbe).
Ein Beispiel: Der verwitwete Vater V hat Tochter T und Sohn S. S ist dem Vater seit Jahren entfremdet und schert sich nicht um ihn. V schreibt deshalb in seinem Testament: „Zu meiner alleinigen Erbin bestimme ich T“. Stirbt V, so ist T die Alleinerbin und hat sofortigen Zugriff auf den gesamten Nachlass. S kann aber (innerhalb von drei Jahren) von der Erbin T den Pflichtteil verlangen. Berechnung: Hätte V kein Testament erstellt, so wäre er nach gesetzlicher Erbfolge von seinen beiden Kindern zu je ½ beerbt worden. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. S hat also Anspruch auf Auszahlung von ¼ des Nachlasswerts in Geld.
Woraus berechnet sich der Pflichtteil?
Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil ist der sog. Reinnachlass. Also der Saldo des Gesamtvermögens (Aktiva minus Passiva) des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Dieses Vermögen muss der Erbe in einem Nachlassverzeichnis detailliert auflisten, also alle Grundstücke, Bankguthaben, Aktien, Lebensversicherungen, Wertsachen und sonstige Gegenstände und Forderungen, der Erbe darf aber auch alle Verbindlichkeiten, Schulden, Beerdigungskosten etc. abziehen.
Für die Bewertung gilt das Stichtagsprinzip (§ 2311 BGB): Es ist also entscheidend, welchen Wert die Vermögensgegenstände (z.B. Aktien, Edelmetalle, Devisen) am Todestag hatten. Das kann den Erben in massive Schwierigkeiten bringen, wenn zum Beispiel Aktien nach dem Erbfall stark an Wert verlieren. Der Pflichtteil berechnet sich dann nämlich trotzdem aus dem Wert, den die Aktien am Todestag hatten (Tageskurs), der Erbe kann beim Verkauf der Aktien aber diesen Wert nicht mehr erlösen, so dass der Erbe in diesen Fällen faktisch mehr zahlen muss als den Pflichtteil. Umgekehrt kann sich der Erbe freuen, wenn Vermögensbestandteile nach dem Erbfall wertvoller werden (ein Grundstück zum Beispiel Bauland wird), weil der Pflichtteilsberechtigte von diesen Wertzuwächsen nicht mehr profitiert.
Checkliste Nachlassverzeichnis
Über die einzelnen Posten dieses Nachlassvermögens streiten Erben und Pflichtteilsberechtigte oft erbittert. Der Erbe verschweigt einzelne Vermögensbestandteile oder spielt deren Wert herunter (obwohl das riskant ist), der Pflichtteilsberechtigte dagegen will einen möglichst hohen Wertansatz erreichen (vor allem bei Grundstücken und Wertgegenständen), erkennt aber dafür manche Passiva nicht an.
Im Folgenden eine Checkliste, welche Positionen im Nachlassverzeichnis angegeben werden müssen und wie diese angesetzt werden:
a) Aktivnachlass
Zum Aktivnachlass zählen alle vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers am Todestag, insbesondere:
Bei Bankkonten muss man prüfen, auf wen das Konto lief. Prinzipiell fällt ein Bankkonto, Sparbuch etc. nur dann in den Nachlass, wenn es auf den Verstorbenen angelegt war. Bei Konten von Ehegatten, auf das beide Zugriff hatten (Und- bzw. Oder-Konto) fällt als Grundsatz nur die Hälfte des Guthabens zum Todestag in den Nachlass, die andere Hälfte gehört dem und verbleibt beim länger lebenden Ehegatten. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in besonderen Umständen aber möglich.
- Grundstücke / Eigentumswohnungen, wobei es für die Zuordnung zum Nachlass nur darauf ankommt, wer als Eigentümer im Grundbuch steht (wenn Ehegatten zum Beispiel das Familienhaus als ihr gemeinsames Eigentum ansehen, aber nur einer im Grundbuch steht, fällt die Immobilie nur in den Nachlass, wenn derjenige verstorben ist, der im Grundbuch eingetragen ist)
- Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen (z.B. GmbH-Anteile); hier ist die Bewertung in aller Regel sehr kompliziert und langwierig
- Bankguthaben / Geldanlagen / Aktien / Bausparverträge (inklusive der bis zum Todestag aufgelaufenen Zinsen und Tantieme); übrigens muss der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten auch Schwarzgeld angeben (verschweigt der Erbe dies, macht er sich wegen Betrug strafbar)
- Bargeld, persönliche Habe (Uhren, Schmuck, Münz- oder Briefmarkensammlungen etc.), Wertgegenstände, Kfz u.s.w.
- Forderungen des Erblassers (z.B. Darlehensrückforderungen), auch wenn sie gegen den Erben gerichtet waren
- Geldwerte Persönlichkeitsrechte oder Immaterialgüterrechte (Vermarktung von Name, Bild, Urheberrechten etc.).
- Steuerrückerstattungsansprüche für den Veranlagungszeitraum vor dem Todesjahr und das abgelaufene Rumpfsteuerjahr
- Bei Ehegatten in Gütergemeinschaft (ist heutzutage selten) besteht der Nachlass regelmäßig aus der Hälfte des Gesamtguts der Ehegatten und aus dem Vorbehalts- und Sondergut des Erblassers..
.Nicht zu den Aktiva zählen dagegen (Liste nicht abschließend):
- Vermögenspositionen, die mit dem Tode des Erblassers erlöschen (Beispiele: Nießbrauch, Wohnrecht) und nicht vererbliche Vermögenspositionen (höchstpersönliche Rechte). Achtung: Ausnahme Konfusion (siehe hier)
- Laufende Forderungen auf Lohn, Rente/Pension, Miete, Pacht etc. (dies gilt aber nicht für Rückstände, die bereits vor dem Todestag aufgelaufen sind; solche rückständigen Forderungen fallen schon in den Nachlass)
- Alle Vermögenspositionen, die im Todesfall außerhalb der Erbfolge („am Nachlass vorbei“) übergehen; sehr Praxisrelevant sind hier Lebensversicherungen, bei denen in der Police ein Begünstigter genannt ist; juristisch ist das ein sog. „Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall“; der genannte Begünstigste erhält die Versicherungssumme sofort und unabhängig von der Erbauseinandersetzung; das bedeutet aber nicht, dass die Lebensversicherung für den Pflichtteilsanspruch völlig irrelevant ist (siehe „Pflichtteilsergänzung“ unten)
- Bedingte, unsichere und zweifelhafte Rechte, § 2313 Abs. 1 BGB (Beispiel: Eine Nachlassforderung ist vor Gericht umstritten). Fällt die Ungewissheit weg, hat eine Nachzahlung an den Pflichtteilsberechtigten zu erfolgen.
- Fremdgelder (angelegte Kautionen des Erblassers als Vermieter), gemietete oder geleaste Gegenstände.
- Gegenstände, die zum sog. „Voraus“ des Ehegatten zählen (§§ 1932, 2311 BGB), dies aber nur, wenn der Ehegatte gesetzlicher Erbe wird
Diese Posten sind also keine Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch.
b) Passivnachlass
Vom oben ermittelten Aktivnachlass darf der Erbe alle Passiva (Verbindlichkeiten) abziehen, die am Todestag des Erblassers bereits bestanden haben. Erst nach dem Erbfall entstandene Verbindlichkeiten dürfen dagegen nur ausnahmsweise abgezogen werden, nämlich nur soweit sie vor dem Tod bereits „angelegt“ waren, der Erblasser also zum Beispiel eine Woche vor seinem Tod noch einen Verkehrsunfall verursacht, die Schadensersatzforderungen des Unfallgegners aber erst nach dem Tod konkret geltend gemacht werden. Ein Sonderfall sind die Beerdigungskosten, die ja ebenfalls erst nach dem Tod entstehen, aber vom Erben bei der Nachlassberechnung abgezogen werden dürfen (dies gilt aber nur für Beerdigungskosten im engeren Sinn, nicht aber zum Beispiel für die Kosten der künftigen laufenden Grabpflege).
Rein formale Schulden, die bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung (wegen Regress-, Erstattungs- oder Freistellungsansprüchen) aber gar nicht bestehen, spielen im Ergebnis keine Rolle (z.B. Krankenhauskosten des Erblassers, die von der Krankenkasse erstattet werden).
Ebenso irrelevant sind Schulden, die der Erbe wegen einer Einrede nicht bezahlen muss (z.B. verjährte Verbindlichkeiten). Dies gilt auch dann, wenn der Erbe sie bezahlt.
Beispiele für abziehbare Verbindlichkeiten (Passiva):
- Angemessene Beerdigungskosten (auch Trauerkleidung), Leichenschmaus, Grab- und Grabsteinkosten (nicht aber die Kosten der laufenden Grabpflege)
- Auskunfts- und Wertermittlungskosten (Sachverständigenrechnungen) für Nachlassgegenstände können abgezogen werden. Nicht dagegen die Anwaltskosten des Erben für die reine Pflichtteilsberechnung (da dies eine Tätigkeit ist, die in die alleinige Sphäre des Erben fällt).
- Notwendige Anwalts- und Gerichtskosten, wenn der Erbe einen Rechtsstreit im Nachlassinteresse führt. Die Kosten eines Erbscheinsverfahrens sind nur abzugsfähig, wenn es vom Pflichtteilsberechtigten ohne berechtigten Anlass betrieben wurde.
- Darlehensverbindlichkeiten inklusive der zum Stand Todestag angefallenen Zinsen (bei kreditsichernden Lebensversicherungen gelten Besonderheiten); dies gilt im Prinzip auch bei Darlehensverträgen zwischen dem Erblasser und dem Erben trotz der sog. Konfusion (Details siehe hier)
- Gesamtschulden werden analog gemeinsamer Konten behandelt, sie sind also in dem Umfang abzuziehen, in dem der Erblasser die Schuld gegenüber seinem „Mitschuldner“ zu tragen hatte. Bei Ehegatten ist die Schuld im Zweifel zu halbieren. Hier ist aber Raum für Argumentation: Hat der Erblasser etwa als Alleinverdiener die Gesamtschuld wirtschaftlich gesehen vollständig zu tragen, ist sie auch voll als Nachlasspassiva anzusetzen.
- Grundschulden und Hypotheken nur, soweit die gesicherte Forderung wirtschaftlich tatsächlich noch besteht (also z.B. die gesicherte Kreditverbindlichkeit noch offen ist)
- Kosten für eine Nachlassverwaltung, Nachlasssicherung oder Nachlasspflegschaft, Kosten der Inventarerrichtung, Kosten für die Ermittlung der Nachlassgläubiger, Kosten des Aufgebotsverfahrens u.a.m.
- Steuerschulden des Erblassers (bei gemeinsamer Veranlagung ggf. anteilig) nebst angemessener Steuerberaterkosten; war der Erblasser in einer Ehe Alleinverdiener, kann die volle Einkommensteuerschuld abgezogen werden
- Nießbrauch, Wohnrecht und Leibgeding; diese werden mit ihrem Kapitalwert angesetzt (anders ist es aber, wenn solche Rechte noch nicht beim Erbfall bestanden haben, sondern als Vermächtnisse im Testament des Erblassers angeordnet sind)
- Zugewinnausgleichsansprüche, wenn der überlebende Ehegatte nicht selbst Erbe oder Vermächtnisnehmer wird
Nicht als Passiva abziehbar sind beispielsweise:
- Kosten des Erbscheins oder der Testamentseröffnung
- Kosten der Erbauseinandersetzung zwischen den Erben
- Laufende Grabpflegekosten (siehe oben und in diesem Beitrag)
- Erbschaftsteuern und damit verbundene Kosten (z.B. Steuerberaterkosten für Erbschaftsteuererklärung)
- Kosten der Verwertung oder Verwaltung des Nachlasses
- Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen (es sei denn, es waren Verbindlichkeiten, mit denen bereits der Erblasser belastet war)
- Testamentsvollstreckungskosten (Ausnahme: ein Abzug erfolgt aber dann, wenn und soweit die Testamentsvollstreckung dem konkreten Pflichtteilsberechtigten einen Vorteil bringt. Beispiel: Der Erbe erspart durch die Vollstreckung Kosten für die Feststellung und Sicherung des Nachlasses, die der Pflichtteilsberechtigte sonst anteilig zu tragen hätte.)
- Sog. „zweifelhafte Verbindlichkeiten“ im Sinne des § 2313 Abs. 2 BGB
Pflichtteilsergänzungsansprüche
Zusätzlich zum Pflichtteil hat der Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen auch noch Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Quote ist identisch mit dem Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch errechnet sich aus dem Wert der Schenkungen (inklusive sog. Gemischter Schenkungen, also Verkäufen unter dem tatsächlichen Wert), die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod vorgenommen hat; bei Schenkungen unter Ehegatten ist die Frist während der Ehe gehemmt, ebenso bei Schenkungen unter wesentlichen Nutzungsvorbehalten wie Nießbrauch.
Was ist der Hintergrund dieser Regelung? Alle Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat, führen zu einem sog. „Pflichtteilsergänzungsanspruch” gegen den Erben oder den Beschenkten. Dadurch wird verhindert, dass der Erblasser die Pflichtteilsberechtigten wirtschaftlich leer ausgehen lässt, indem er sein Vermögen (im Extremfall auf dem Totenbett) an Dritte verschenkt. Den starren Zahn-Jahres-Zeitraum sahen jedoch viele als zu lang.
Bei diesen Pflichtteilsergänzungen hat sich deshalb die Gesetzeslage zum 1.1.2010 geändert (Pflichtteilsreformgesetz): Die Reform bewirkt, dass solche Schenkungen bei der Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegen.
Bei Erbfällen bis 31.12.2009 werden Schenkungen in voller Höhe berücksichtigt, wenn zwischen dem Erbfall und der Schenkung noch keine 10 Jahre verstrichen sind. Bei Erbfällen ab 1.1.2010 ersetzt ein Abschmelzungsmodell die bisherige starre 10-Jahres-Ausschlussfrist. Je länger die Schenkung zurückliegt, mit einem umso niedrigeren Wert wird sie bei der Berechnung berücksichtigt. Zu 100 Prozent wird die Schenkung somit nur noch innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall angesetzt, im zweiten Jahr wird sie nur noch zu 9/10 berücksichtigt, im dritten Jahr zu 8/10 usw. Zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten wird der für den Pflichtteil maßgebliche Schenkungswert also um jährlich 10 Prozent abgeschmolzen.
Diese Gesetzesänderung gilt auch für Schenkungen, die vor Inkrafttreten der Pflichtteilsreform am 1.1.2010 erfolgt sind. Der Gesetzgeber nimmt eine Rückwirkung auf alte Schenkungen also ausdrücklich in Kauf. Die Abschmelzungsfrist beginnt aber nicht, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung ein wesentliches Nutzungsrecht (z. B. Nießbrauch) zurückbehält, weil der Schenker dann die Ausgliederung aus seinem Vermögen nicht „spürt“ – er nutzt es ja weiterhin, es steht nur jemand anderer im Grundbuch.
Sonderfall: Lebensversicherung
Umstritten war viele Jahre, ob und wenn ja mit welchem Wert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch auch aus Lebensversicherungen des Erblassers errechnet, wenn ein Bezugsberechtigter eingetragen war (in diesem Fall fällt die Lebensversicherung als Vertrag zugunsten eines Dritten nicht in den Nachlass). Dieses Thema hat der BGH nun in seinem Urteil vom 28. April 2010 – IV ZR 73/08 geklärt (Pressemitteilung des BGH hier; Entscheidung im Volltext hier zum PDF-Download Urteil BGH_IV_ZR_230-08).
Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und internationale Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit sowie in Erbschaftsteuerfragen Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.
Rechtsanwalt und Master of Laws Bernhard Schmeilzl ist ein im deutschen und internationalen Erbrecht erfahrener Partner der Kanzlei Graf & Partner. Weitere Informationen zu Erbrecht, Testamentsgestaltung und Pflichtteil hier:
– Gratis Info-Broschüre zu Testament und Erbschaftssteuer– Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext) – Nachteile des Berliner Testaments – Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben) – Testierunfähigkeit wegen Demenz – Wozu ein Testamentsvollstrecker
– Was kostet ein Testamentsvollstrecker? Informationen speziell zum Erbrecht in USA, England, Schottland und anderen Commonwealth Ländern:
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Der Autor Bernhard Schmeilzl besitzt neben der deutschen Zulassung als Rechtsanwalt auch den britischen Titel des Master of Laws der englischen University of Leicester mit Schwerpunkt Wirtschaftsrecht (Commercial Law). Rechtsanwalt Schmeilzl berät in der von ihm 2003 mitbegründeten Wirtschaftskanzlei (bestehend aus deutschen Anwälten und englischen Solicitors) Unternehmen im Erbrecht sowie im Vertrags-, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht sowie in streitigen Verfahren, sowohl in Deutschland wie im anglo-amerikanischen Raum. Kontakt unter +49 941 463 7070. Auch die Abteilung Prozessrecht ist insbesondere auf die Betreuung englischsprachiger Mandanten spezialisiert. Mehr zu diesen Forensic & Litigation Services auf der Website www.germancivilprocedure.com.