Wer sicherstellen will, dass die Anordnungen in seinem Testament später einmal auch wirklich umgesetzt werden, kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Es genügt der einfache Satz: „Ich ordne Testamentsvollstreckung an.“ Dann wählt das Nachlassgericht den Vollstrecker aus. Sinnvoller ist es natürlich, eine Person seines Vertrauens damit zu beauftragen. Noch besser ist es, wenn man schon zu Lebzeiten mit dieser Vertrauensperson spricht und abklärt, ob er/sie diese Aufgabe überhaupt übernehmen würde und – wenn ja – welches Honorar er/sie sich dafür vorstellt. (…)
Findet man eine geeignete Person, sollte der Erblasser diese im Testament benennen und zudem ausdrücklich anordnen, ob und in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält. Denkbar sind zum Beispiel: Pauschalbetrag (insbesondere für unkomplizierte Abwicklungsfälle), Stundenhonorar oder ein prozentualer Anteil vom Wert des Nachlasses oder des jährlichen Nachlassertrags. Um jedes Streitrisiko zu minimieren, sollte man schließlich noch regeln, wann diese Vergütung fällig wird und dass der Testamentsvollstrecker diese Vergütung sowie Auslagen aus dem Nachlass an sich selbst auszahlen darf. Übrigens ist auch immer wieder umstritten, ob die Vergütung zzgl. Umsatzsteuer (also netto) zu verstehen ist oder bereits inklusive Umsatzsteuer – also auch dies ausdrücklich anordnen.
Solche Regelungen zur Vergütung werden aber häufig vergessen. Vor allem über die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers wird dann im Erbfall häufig erbittert gestritten. Schließlich fühlen sich die Erben durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ohnehin bereits gegängelt, nun sollen sie dafür auch noch zahlen (die Vergütung fällt ja dem Nachlass zur Last).
Welches Honorar bekommt der Testamentsvollstrecker, wenn dazu nichts im Testament steht?
Der Blick ins Gesetz hilft nicht viel weiter: § 2221 BGB sagt nämlich nur, dass der Testamentsvollstrecker eine „angemessene“ Vergütung verlangen kann, wobei sich die Höhe des Anspruchs u.a. nach dem Umfang (Verantwortung und Arbeitsaufwand), der Schwierigkeit, der Dauer der Nachlassabwicklung bzw. –verwaltung sowie auch nach der Qualifikation des Testamentsvollstreckers richten soll.
Die Fachliteratur empfiehlt für die Berechnung die Anwendung bestimmter Tabellen, etwa „Neue Rheinische Tabelle“, Klingelhöfer-, Tschiskal, Eckelkemper oder Weirich-Tabelle. In der Praxis wird von den Gerichten meist die im Jahr 2000 vom Deutschen Notarverein veröffentlicht „Neue Rheinische Tabelle“ (NRT) als Basis zur Berechnung der angemessenen Vergütung anerkannt. In Relation zur Nachlasshöhe errechnen sich die Vollstreckergebühren nach einem bestimmten Prozentsatz des Bruttonachlasses (also Nachlassaktiva ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten). In komplexen Fällen kann der Vollstrecker Zuschläge verlangen. Nach Nr. II 1 a NRT erhält der Testamentsvollstrecker einen Zuschlag zwischen 2/10 bis 10/10 bei überdurchschnittlich aufwändiger Grundtätigkeit.
Auslagen (Fahrtkosten, Kopien, etc.) erhält der Testamentsvollstrecker – sofern nichts anderes im Testament angeordnet ist – zusätzlich zur Vergütung.
Der Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker im Prozess
Führt ein zum Testamentsvollstrecker bestellter Anwalt für den Nachlass einen notwendigen Prozess (z.B. Beitreibung einer Nachlassforderung), kann er analog § 1835 III BGB seine anwaltliche Tätigkeit als Aufwendungsersatz (also zusätzlich zur Vergütung für sein Amt als Testamentzsvollstrecker) dem Nachlass entnehmen.
Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht hier:
– Fakten zum Erbrecht (gratis Broschüre zum Download mit Mustertexten und Steuertabellen)– Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext) – Nachteile des Berliner Testaments – Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben) – Testierunfähigkeit wegen Demenz