Infoabend am 9. Oktober 2012 im Caritas Krankenhaus St. Josef in Regensburg

Ist doch ganz einfach: „Wir setzen uns hiermit gegenseitig zum Alleinerben ein. Erben des länger Lebenden von uns sind unsere beiden Kinder.“ Schon ist das Berliner Ehegattentestament fertig und alles geklärt. Wirklich?

Der Begriff „Berliner Testament“ ist ein Sammelbecken für verschiedene Varianten. Wie so oft steckt der Teufel im Detail. Die Unterschiede bei der konkreten Ausgestaltung sollte man kennen, sonst droht dem länger lebenden Ehegatten manch böse Überraschung. Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl erklärt in einem etwa einstündigen Vortrag am 9. Oktober 2012, worauf man achten muss und beantwortet im Anschluss Fragen. Der Infoabend im Rahmen der seit 2008 erfolgreich laufenden Vortragsreihe „Erbrecht“ beginnt um 18 Uhr im Konferenzsaal des Caritas-Krankenhaus St. Josef (Verwaltungsgebäude) in der Landshuter Str. 65. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, bittet die Kanzlei Graf & Partner um Anmeldung unter Tel. 785 3053. Unter anderem geht es um folgende Themen:

Risiko Pflichtteil

Beim Tod des ersten Ehegatten erbt zunächst allein dessen Ehepartner. Im Umkehrschluss heißt das: Kinder sind hier enterbt. Das Reizwort „enterbt” gefällt den Mandanten meist gar nicht, doch rechtlich gesehen ist es so, denn ohne Testament wären Kinder ja gesetzliche Miterben des überlebenden Ehegatten. Auch dass die Kinder später, also nach dem Tod des zweiten Ehegatten, „alles” bekommen sollen, ändert nichts an der Tatsache, dass sie beim Tod des ersten Elternteils leer ausgehen. Zudem: Ob und wie viel Vermögen beim Tod des zweiten Elternteils noch vorhanden ist, weiß das Kind nicht (Stichwort Heimkosten). Daraus ergibt sich auch das erste Risiko des Berliner Testaments: Jedes enterbte Kind kann seinen Pflichtteil geltend machen, also Zahlung eines Geldbetrags vom länger lebenden Elternteil verlangen – und zwar sofort. Besteht das Erbe überwiegend aus Sachwerten (Familienhaus), kann es schwierig werden, den Pflichtteil (das kann ein Viertel des gesamten Hauswertes sein) in bar aufzutreiben. Im Extremfall droht Notverkauf oder Zwangsversteigerung. Besonders gefährlich sind hier Patchwork-Konstellationen, da das Kind des Verstorbenen hier weniger emotionale Bindung zum Erben hat. Was also tun? Zwar kann man das Recht der Kinder, den Pflichtteil zu fordern, nicht verhindern, aber es gibt viele Möglichkeiten, die Ausübung des Pflichtteils wirtschaftlich unattraktiv zu machen. Damit muss man aber frühzeitig beginnen.

Die unbekannte Bindungswirkung

Das zweite Risiko ist die sog. Bindungswirkung. Die Eheleute legen im Berliner Testament bereits fest, wer beim Tod des zweiten Ehegatten erben soll, meist die gemeinsamen Kinder. Sobald der erste Ehegatte verstirbt, wird diese Erbanordnung bindend. Ähnlich wie bei einem Erbvertrag kommt der länger lebende Ehegatte von dieser Erbeinsetzung also nicht mehr los, auch wenn er es sich anders überlegt, zum Beispiel weil das Kind später lieblos ist und sich nicht kümmert. Noch schlimmer: Als sogenannter Vorerbe darf er oder sie das geerbte Vermögen nicht einmal nach eigenem Gusto verwenden, sondern muss es – wie ein Treuhänder – für den späteren Erben verwalten. Die Kinder können sogar regelmäßig Auskunft verlangen, wie viel Vermögen noch da ist und was der länger lebende Elternteil damit gemacht hat. Das dürfte selten gewollt sein, ist aber vom Gesetz als Regelfall vorgesehen. Wollen die Ehegatten eine solche Bindungswirkung nicht, müssen sie dies ausdrücklich ins Testament schreiben. Dann – und nur dann – kann der länger Lebende auch später noch die Erben austauschen und völlig frei über das Vermögen verfügen.

Weitere Themen

Der Infoabend behandelt viele weitere Aspekte: Vermächtnis, Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen, Anrechnung, Verträge zugunsten Dritter und natürlich die Erbschaftssteuer. Dass zunächst der überlebende Ehegatte alles erbt hat nämlich bei Gesamtvermögen über 400.000 Euro einen erheblichen Nachteil: Man nutzt die Steuerfreibeträge der Kinder nicht optimal aus. Fazit: Den Standardmustertext, der für alle Ehegatten passt, gibt es nicht. Das optimale Testament hängt vielmehr von den individuellen Umständen sowie den persönlichen Zielvorstellungen ab.

Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht:

Testierunfähigkeit wegen Demenz
Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)
Kann man seinen Arzt zum Erben einsetzen?
Info-Broschüre “Fakten zum Erbrecht”
Nachteile des Berliner Testaments
Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)
Checkliste Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
Wozu ein Testamentsvollstrecker
Was kostet ein Testamentsvollstrecker?