Die Stimmung in der Wirtschaft war schon vor der Bankenkrise auf Talfahrt, jetzt ist sie katastrophal, sowohl bei Unternehmern wie bei Verbrauchern. Firmen werden also – dazu muss man kein Prophet sein – in naher Zukunft wieder vermehrt betriebsbedingt kündigen müssen, weil die Auftragslage einbricht. Wenn der Unternehmer hier zu spät reagiert, gefährdet er womöglich seinen gesamten Betrieb.

Es ist deshalb nicht zynisch, einem Unternehmer zu raten, sich frühzeitig ein Konzept zu überlegen, wie er seine Belegschaft – wenn es denn unvermeidbar ist – möglichst schonend reduziert. Das Arbeitsrecht gibt mit Kündigungsschutz und Sozialauswahl ohnehin ein sehr enges Korsett vor (siehe hier die Beiträge Alles zu Kündigungsschutzgesetz und Sozialauswahl und Kündigungsfristen im Arbeitsrecht)

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Checkliste der Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung (bei Anwendbarkeit des KSchG):

1) Kündigungsgrund: Voraussetzung sind inner- oder außerbetriebliche Umstände, auf die der Arbeitgeber mit einer unternehmerischen Entscheidung reagiert hat. Die unternehmerische Entscheidung als solche wird vom Arbeitsgericht nicht auf „Sinnhaftigkeit“ überprüft, der Unternehmer ist also frei zu entscheiden, ob er ein bestimmtes Produkt fortführt, einen Standort aufgibt etc. Dennoch sollten die Gründe der Unternehmerischen Entscheidung vor Gericht plausibel vorgetragen werden. Beispiele sind:
• Absatzschwierigkeiten wegen sinkender Nachfrage
• Auftragsmangel durch neue Mitbewerber
• Änderungen des Betriebsablaufs (Rationalisierung), durch Einführung neuer Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren
• Betriebsstilllegung
• Outsourcing (Fremdvergabe von Arbeiten)
• (Teil-)Betriebsstilllegung
• Wegfall von Fördermitteln zur Stellenfinanzierung

2) Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes des zu kündigenden Mitarbeiters durch die unternehmerische Entscheidung

3) Dauerhafter Wegfall, d.h. der Arbeitsplatz wird bei realistischer Prognose auch bis zum Ende der Kündigungsfrist noch entfallen sein

4) Keine Umsetzung des Arbeitnehmers möglich: Im Betrieb existiert kein freier vergleichbarer oder „schlechterer“ Arbeitsplatz (falls doch, muss dieser dem Arbeitnehmer zumindest angeboten werden).

5) Keine milderen Mittel verfügbar (z.B. Abbau von Überstunden oder Änderung des Vertrags auf Teilzeit)

6) Sozialauswahl: Kommen mehrere Arbeitnehmer für eine Kündigung in Frage (z.B. muss einer von drei Schlossern entlassen werden), muss der Unternehmer den Arbeitnehmer kündigen, der sozial am wenigsten schutzwürdig ist. Hierzu hat die Rechtsprechung in zahllosen Einzelentscheidungen detaillierte Kriterien erstellt. Die Beweislast dafür, dass die Sozialauswahl richtig vorgenommen wurde, trägt der Arbeitgeber.

7) Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Absatz 1 BetrVG (sofern vorhanden)

All diese Aspekte müssen gut dokumentiert werden, am besten mit einer Punkteliste der Sozialauswahl (Punkteschema Sozialauswahl, siehe hier). Andernfalls riskiert der Unternehmer, dass ein Arbeitsgericht die Kündigung als unwirksam erklärt.

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