Die meisten Patienten gehen ohnehin selbstverständlich davon aus, dass ein Arzt oder Zahnarzt kein Honorar verlangen kann, wenn die Behandlung fehlerhaft war. Das ist aber keineswegs selbstverständlich. Da die Behandlung in aller Regel ein Dienstvertrag ist, schuldet der Arzt nicht den Erfolg, sondern „nur“ eine Tätigkeit lege artis. Ein Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ja auch nicht das Gehalt verweigern, wenn dieser die Excel-Tabelle falsch erstellt oder das Lager zu langsam aufräumt. Selbst wenn die ärztliche Behandlung also fehlerhaft war, so hat der Arzt prinzipiell einen Anspruch auf sein Honorar. Anders war dies bislang nur bei besonders groben Behandlungsfehlern, bei denen es dem Patienten nicht zumutbar war, dafür auch noch zahlen zu müssen. Dieses Prinzip hat sich aber nun geändert. Mit Urteil vom 29.3.2011 (VI ZR 133/10) entschied der BGH:
„Bei einem (zahn-)ärztlichen Behandlungsvertrag setzt der Verlust des Vergütungsanspruchs wegen vertragswidrigen Verhaltens nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB nicht voraus, dass das vertragswidrige Verhalten als schwerwiegend oder als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB anzusehen ist.“
Das vollständige BGH-Urteil zum Download hier: BGH_Zahnarzthonorar_29März2011_VI_ZR_133_10
Weitere Beiträge zu Arztrecht: – Ärzte kennen ihre Leitlinien nicht– Erhöhte Aufklärungspflicht bei Laser-OP – Arzthaftungsklage (Muster-Klageschrift) – Patientenaufklärung am Telefon
– Pflicht zum Qualitätsmanagement in Arztpraxen – Ärzte und Werbung: Eine Liebe mit Hindernissen – Auch kleine Zahnarztpraxen dürfen groß werben
– Freiberufler dürfen auch aufdringlich werben