Ab wann können Gläubiger eines Verstorbenen dessen Erben verklagen und in deren Privatvermögen vollstrecken?

„Sie haben geerbt“ klingt erst mal positiv. Man denkt an wertvolle Immobilien und pralle Sparkonten. Unerfreulich wird es, wenn sich – möglicherweise erst Monate später – zeigt, dass der Erblasser mehr Schulden hatte als Aktiva. Dann haftet der Erbe mit seinem vollen Privatvermögen. Unbegrenzt.

Ist aber ja nicht schlimm, denn man kann das Erbe dann ja immer noch ausschlagen. Oder?

Nun ja. Leider nicht immer. Zum einen gibt es die 6-wöchige Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 BGB, die ab Kenntnis des Erbanfalls beginnt, genauer:

1944 (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.

Ist diese Ausschlagungsfrist verstrichen, haftet der Erbe prinzipiell. In manchen Fällen geht dann eventuell noch eine Anfechtung, es wird aber jedenfalls sehr heiß.

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Doch auch schon vor Ablauf der Ausschlagungsfrist kann der Erbe für die Nachlassschulden haftbar werden. Nämlich dann, wenn der Erbe durch sein Verhalten bereits den Eindruck erweckt hat, dass er das Erbe angenommen hat. Juristen nennen das „konkludente Erbschaftsannahme“. Oder natürlich, wenn er ausdrücklich erklärt hat, dass er die Erbschaft annimmt, was im Gegensatz zur Ausschlagung (die muss beurkundet werden) durch einfache Erklärung möglich ist. Deshalb ist es extrem wichtig, dass ein (potentieller) Erbe keine unbedachten Äußerungen macht wie etwa „ich bin Omas Erbe“ oder „das gehört jetzt alles mir“.

Im Gesetz ist die Annahme in § 1943 BGB so definiert:

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Ist die Annahme erfolgt – auf welchem Weg auch immer, eben auch schon durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten – können die Gläubiger des Verstorbenen über den Erben herfallen, diesen also verklagen und in sein Privatvermögen vollstrecken, § 1858 BGB. Der geschockte Erbe wider Willen kann dann nicht mehr ausschlagen.

In solchen Prozessen streiten die Parteien deshalb häufig darum, ob der Erbe durch sein Verhalten oder seine Äußerungen bereits verbindlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich als Erbe sieht, also eine konkludente Erbschaftsannahme vorliegt.

Eine Erbschaftsannahme durch schlüssiges Verhalten haben Gerichte in folgenden Fällen bejaht:

  • Zustimmung eines Miterben zum Erbscheinsantrag (OLG Hamm, ZEV 2004, 286)
  • Beantragung eines Erbscheins (OLG Karlsruhe, ZEV 2007, 380)
  • Antrag auf Grundbuchberichtigung durch Eintragung als Eigentümer
  • Verkauf wertvollen Nachlasses zur Tilgung von Schulden (BayObLG, BeckRS 2010, 08036)
  • Verwendung von Nachlassgegenständen für eigene Zwecke
  • Verkaufsangebot über eine Nachlassimmobilie (OLG Oldenburg, NJW-RR 1995, 141)
  • Einziehung einer Nachlassforderung (obwohl noch keine Verjährung droht)
  • Verkauf oder Abtretung des Erbteils

Noch keine Annahme der Erbschaft sind dagegen reine Fürsorge- oder Absicherungsmaßnahmen wie diese:

  • Zahlen der Bestattungskosten
  • Antrag auf Testamentseröffnung
  • Sperrung der Nachlasskonten um den Nachlass vor Geldabflüssen zu schützen (OLG Koblenz, ZEV 2001, 440)
  • Klage gegen einen Testamentsvollstrecker auf Auskunft über den Nachlassbestand (BayObLG, ZEV 2006, 455)
  • Verkauf von Nachlassgegenständen, um Geld zur Bestattung zu generieren
  • Fortführung eines Handelsgeschäfts zum Schutz des Unternehmens (MüKoBGB/Leipold, 5. Aufl., 2010, § 1943 Rn. 5)

Die Grenzen sind hier natürlich fließend und die Entscheidung hängt sehr stark von den konkreten Umständen des Falles ab. Wer sich also noch nicht sicher ist, ob er ein Erbe annehmen möchte, aber trotzdem handeln muss, zum Beispiel Nachlassgegenstände verkaufen, um Geld für die Beerdigung zu generieren, sollte dringend deutlich machen, dass darin gerade noch keine Annahme liegen soll.

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