Der DAV meldet in seiner aktuellen DAV-Depesche Nr. 29/14 eine verblüffende Kehrtwende des BGH zum Thema Anwaltsvergütung: Der IX. Zivilsenat des BGH sorgt mit seinemUrteil vom 5. Juni 2014 – IX ZR 137/12 – für eine kleine Revolution: Anders als bisher sind fehlerhafte Vereinbarungen eines Erfolgshonorars nun wenigstens teilweise wirksam. Der Anwalt kann die vereinbarte Vergütung zumindest bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren fordern. Diese (Teil-)Freigabe macht das Erfolgshonorar bei hohen Streitwerten oder geringem Aufwand attraktiver. Das Urteil, mit dem der BGH ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung aufgibt, veröffentlicht das Anwaltsblatt im Doppelheft August/September 2014 (AnwBl 2014, 758), das in der nächsten Woche ausgeliefert wird. Sie finden das Urteil auch vorab mit einer Anmerkung der Redaktion unter www.anwaltsblatt.de.

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