Die erfolgreiche Regelung der Unternehmensnachfolge ist ein kompliziertes Unterfangen. Für die Übertragung des Vermögens existieren zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Hat der Unternehmer ein Interesse an der Erhaltung der Unternehmenskontinuität und Sicherung der geschaffenen Werte, so gilt es, Liquidität und Unternehmensstruktur zu erhalten. Eine klare Regelung auch im Hinblick auf die Unternehmensführung mit Entscheidungskompetenzen ist unumgänglich.

Gerade am Beispiel der Erbengemeinschaft zeigt sich, wie wichtig eine rechtzeitige Regelung und Gestaltung ist. Die Erbengemeinschaft ist eine auf jederzeitige Auseinandersetzung angelegte Zufallsgemeinschaft, welche sich für die Unternehmensnachfolge als besonders nachteilig erwiesen hat. Nicht nur, dass alle Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen, jeder Erbe kann auch die sofortige Auseinandersetzung verlangen. Eine effektive Fortführung des Unternehmens ist unter diesen Bedingungen kaum möglich. Die Regelung der Unternehmensnachfolge unter Berücksichtigung des Erb- und Gesellschaftsrechtes sowie den Konsequenzen aus dem Familienrecht ist daher enorm wichtig: Wirft man einen Blick auf den Bereich des Familienrechts, so wird schnell klar, wieso auch hier Regelungen vorteilhaft sind. Kommt es bei einem Unternehmerehepaar, welches im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, zu einer Scheidung, entstehen Ausgleichsansprüche. Diese können zu einem erheblichen Liquiditätsabfluss aus dem Unternehmen führen. Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, welche bestimmte Vermögensgegenstände aus der Zugewinngemeinschaft ausnimmt, kann eine Lösung sein. Daneben kann der Nachfolger Pflichtteilsansprüchen von Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt sein. Etwaige Streitigkeiten kosten den Inhaber Zeit und Energie. Die finanzielle und zeitliche Belastung kann das wirtschaftliche Fundament des Unternehmens zerstören. Pflichtteilspflichtvereinbarungen bieten eine Möglichkeit .

Eine gut geplante Regelung bereits zu Lebzeiten ist daher in jedem Fall der Unternehmensnachfolge von Todes wegen vorzuziehen. Nicht nur, dass der ideale Zeitpunkt der Unternehmensnachfolge wählbar ist, auch ideale Nachfolgeperson und die Gestaltung des Umfangs der Nachfolge ist möglich. Der gewählte Nachfolger kann die Bedingungen der Nachfolge mitverhandeln und persönlich mitbestimmen. Die so ausgehandelten Abmachungen werden dann auch eher eingehalten, als durch den Erblasser einseitig angeordnete Vermächtnisse, Untervermächtnisse oder Auflagen, die mit dem Erbe oder Vermächtnis auferlegt werden. Soll Stichtag der Übergabe der Todestag sein, werden die Nachfolgeregelungen durch Erbvertrag oder Testament in Absprache mit dem Unternehmensnachfolger festgelegt.

Bei der Suche nach einem geeigneten Nachfolger ist auch darauf zu achten, ob die Nachfolge in der Geschäftsleitungsfunktion und die Nachfolge in Bezug auf Vermögen bzw. Beteiligungen möglicherweise auf verschiedene Personen verteilt werden soll. Die Frage, ob ein Nachfolger zur Geschäftsleitung geeignet ist, unterscheidet sich von den Anforderungen an einen Nachfolger im Hinblick auf die Vermögensverwaltung erheblich. Das Unternehmen stellt in einer Vielzahl der Fälle nicht nur die Ertragsgrundlage des bisherigen Inhabers dar, sondern auch beispielsweise die der Familienmitglieder. Die Versorgung dieser kann mit einer entsprechenden Unternehmensnachfolgeregelung gesichert werden.