Wenn Kanzleien ihr Honorar nach Zeit abrechnen, sollten sie genau dokumentieren, wieso, weshalb und warum sie etwas getan haben. Das OLG Frankfurt legt in einem Urteil aus dem aktuellen April-Heft des Anwaltsblatts (AnwBl 2011, 300) strenge Maßstäbe an: Auf 18 Druckseiten nehmen die OLG-Richter die Honorarrechnungen über ein nach Zeitaufwand abgerechnetes (Strafverteidiger)-Honorar auseinander. Fazit des Urteils: Eine Kanzlei trifft nicht nur die sekundäre Beweislast dafür, dass der Zeitaufwand tatsächlich angefallen ist, sondern auch dafür, dass er angemessen war. Wird ein Zeithonorar eingeklagt, ist also Vorsicht angesagt. Tipps zum Einklagen von Honoraren gibt im April-Heft Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons. Zurzeit wird das April-Heft ausgeliefert. Die Entscheidung und die Tipps finden Sie vorab auch unter www.anwaltsblatt.de. Quelle: DAV-Depesche Nr. 13/11 vom 31. März 2011.
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