Nach dem Urteil des AG Weilheim zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags bei zu aggressiver Mandatswerbung hier eine weitere Entscheidung, die dem Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch verweigert (Berufungsurteil des LG Duisburg vom 12.10.2012, 7 S 51/12): Der Anwalt beriet einen Mandanten, der abgemahnt worden war und schloss mit ihm eine Honorarvereinbarung, nach der er eine Vergütung von knapp 2.600 Euro verlangen konnte. Dumm nur: Der maximale „wirtschaftlich zu erreichende Vorteil“ für den Mandanten (nämlich Erlass einer Schadensersatzforderung aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung) war laut Gericht 750 Euro, also der geforderte Schadensersatz. Über dieses Missverhältnis hätte der Anwalt nach Treu und Glauben aufklären müssen (§ 242 BGB). Da er dies nicht tat, kürzte ihm das Gericht den Honoraranspruch auf die Erstberatunsgebühr. Hier ein Auszug aus dem rechtskräftigen Berufungsurteil (interessant dabei das „ausnahmsweise„):
Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Höhe der Gebühren, die die Beklagte nach der von der Zedentin vorformulierten Vergütungsvereinbarung (Bl. 30 d. A.) zu zahlen hatte, das von ihr verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos machte – mit der Folge, dass die Zedentin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise verpflichtet war, die Beklagte ungefragt über die voraussichtliche Höhe ihrer Vergütung aufzuklären (vgl. BGH, NJW 2007, 2332). Der Berufung ist zuzugestehen, dass die rechtliche Prüfung des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs sowie der Rechtsfolgen, die sich aus der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ergeben, für die Beklagte von Interesse und insoweit auch von wirtschaftlichem Wert war. Insoweit hätte es der Zedentin freigestanden, mit der Beklagten gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 RVG eine angemessene Vergütung zu vereinbaren. Die in der Vergütungsvereinbarung vom 14.03.2011 (Bl. 30 d. A.) vereinbarte und berechnete Vergütung nach Maßgabe der §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG betrifft jedoch nicht die rechtliche Prüfung, sondern die außergerichtliche Vertretung der Beklagten gegenüber dem Anspruchsteller. Dass diese für die Beklagte aufgrund des krassen Missverhältnisses zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil (bestenfalls Erlass der Schadensersatzforderung in Höhe von 750,00 €) und den hierfür aufzuwendenden Kosten (Geschäftsgebühr in Höhe von 2.562,90 €) wirtschaftlich sinnlos war, wird selbst in der Berufungsbegründung nicht bezweifelt. In der von der Zedentin (um-) formulierten Unterlassungserklärung (Bl. 32 d. A.) kann die Kammer keinen wirtschaftlichen Vorteil erkennen, da sie – abgesehen von der formularmäßigen, rechtlich aber im Ergebnis bedeutungslosen Einschränkung, dass die Verpflichtung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig“ erfolge – dem Inhalt der vom Anspruchsteller vorformulierten Erklärung (Bl. 19 d. A.) entspricht.Das Urteil ist abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Justizportals Nordrhein-Westfalen (Urteil LG Duisburg)
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