So jedenfalls entschied das Oberlandesgericht Koblenz kürzlich (Az.: 5 U 1409/09), aber es kommt – natürlich – auf die Umstände des Einzelfalls an, ob nicht doch ein Fall des Wuchers vorliegt. In seinem Beschluss vom 26.04.2010 gab das OLG der Klage eines Anwaltsbüros gegen eine frühere Mandantin statt. Die Mandantin fand es nicht gut, dass sie für die anwaltliche Betreuung in einem Strafverfahren 250 Euro Stundenlohn und damit insgesamt mehr als 30.000 Euro zahlen sollte. Sie hielt den Stundensatz für überzogen, obwohl sie vorab natürlich eine entsprechende Honorarvereinbarung unterschreben hatte. Das OLG sah jedoch einen Stundenlohn bis 500 Euro als zulässig an. Die klagende Anwaltskanzlei habe den Fall übernommen, nachdem die Mandantin in erster Instanz bereits zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei, die Sache habe für sie also durchaus erhebliche Bedeutung gehabt. Außerdem habe es sich um ein rechtlich und tatsächlich schwieriges Wirtschaftsstrafverfahren gehandelt. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass der Anwalt einen unangemessenen Aufwand betrieben hätte. Irrelevant war aus Sicht des Gerichts, ob der Anwalt in der Sache Erfolg hatte. Das OLG ging daher in den Entscheidungsgründen auf diesen Aspekt nicht weiter ein.
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