In Verfahren vor weit entfernten Gerichten lohnt es sich (bei kleinen und mittleren Streitwerten) für den prozessbevollmächtigten Anwalt meist nicht, selbst zum Termin zu fahren. Er beauftragt lieber einen Terminsvertreter (in Österreich Substituent genannt), der sich in die Akte einliest und den Termin in Untervollmacht wahrnimmt. Das RVG enthält klare Regelungen, wie die Gebühren zwischen dem „Hauptanwalt“ und dem Terminsvertreter aufgeteilt werden. Dabei kommt der Terminsvertreter gar nicht schlecht weg. Die Praxis sieht aber meist anders aus: Der Hauptbevollmächtigte vergibt die Untervollmacht oft nur dann, wenn der Terminsvertreter mit einem geringeren Honorar einverstanden ist, als ihm nach RVG eigentlich zusteht. Ob sich ein Terminsvertreter darauf einlassen will, sollte er sich gut überlegen, da er für Fehler im Termin voll haftet. Auch kennt der Terminsvertreter in dem Moment, in dem er dem Hauptanwalt eine „kostengünstige Vertretung“ im Termin zusagt, ja die Akte noch gar nicht. Oft kommt es da zu einer Abwärtsspirale der Qualität: Der Terminsvertreter macht „Dienst nach Vorschrift“, überfliegt die Akte nur und bleibt im Verhandlungstermin passiv (z.B. be der Zeugenbefragung). Es ist ja – jedenfalls psychologisch gesehen – nicht „sein“ Fall. Der Hauptanwalt tut also sich (und seinem Mandanten) in der Regel keinen Gefallen, wenn er dem Terminsvertreter nur eine Dumpinggebühr anbietet bzw. einen Anwalt aus Terminsvertreter auswählt, der sich auf ein solches Dumpingangebot einlassen muss.

Besonders spannend wird es, wenn im Termin ein Vergleich geschlossen wird. Darüber treffen Hauptanwalt und Terminsvertreter nämlich häufig keine klare Absprache. Der Hauptanwalt geht meist ganz selbstverständlich davon aus, dass die Vergleichsgebühr ihm zusteht. Schließlich ist es ja sein Fall und er hat den Vergleich mit den Schriftsätzen vorbereitet. Die gesetzliche Regelung sieht das aber anders: Wird der Vergleich im Termin geschlossen, steht die 1,0-Einigungsgebühr dem Terminsvertreter zu – und zwar in voller Höhe. Der Streit ist vorprogrammiert.

Fazit und Empfehlung: (1) Eine klare Einigung über die Verteilung der Gebühren treffen, vor allem auch für den Fall eines Vergleichsschlusses. (2) Als Terminsvertreter nicht jedes (unmoralische) Honorarangebot annehmen. Wer seine Aufgabe ernst nimmt, muss sich in den Fall nämlich ebenso tief einarbeiten, wie der Hauptbevollmächtigte.

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