Oft versucht, selten erfolgreich: dem ungeliebten Kind seinen Pflichtteil zu entziehen. Enterben ist leicht, dafür genügt ein Satz. Die Berechnungsgrundlage des Pflichtteils zu reduzieren, ist auch noch relativ einfach (siehe hier). Aber den Pflichtteilsanspruch tatsächlich komplett zu entziehen, klappt im echten Leben nur sehr selten, weil § 2333 ff. BGB hierfür extrem enge Grenzen setzt und auch die Formanforderungen recht hoch sind: Der Testamentsersteller muss den relevanten Sachverhalt im Testament ausführlich schildern.

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Nachfolgend die relevanten Passagen wichtiger Gerichtsurteile zu diesem Thema Entziehung des Pflichteils:

(1) Allgemein:

BVerfG, Beschluss vom 19.04.2005- 1 BvR 1644/00 u. a., BVerfGE 112, 332, 355 f.)

„So kann es dem Erblasser bei einem besonders schwer wiegenden Fehlverhalten des Kindes ihm gegenüber schlechthin unzumutbar sein, eine Nachlassteilhabe dieses Kindes hinnehmen zu müssen. Ein derartiges Fehlverhalten des Kindes kann den unbeschränkten Vorrang der Testierfreiheit aber nur dann rechtfertigen, wenn es über die Störung des familiären Beziehungsverhältnisses deutlich hinausgeht, die üblicherweise vorliegt, wenn der Erblasser seine Kinder von der Erbfolge durch letztwillige Verfügung ausschließt. Nicht jedes Fehlverhalten des Kindes, das zu einer Entfremdung oder zu einem Zerwürfnis mit dem Erblasser führt, rechtfertigt den Vorrang der Testierfreiheit, da sonst das Pflichtteilsrecht der Kinder leer liefe und jede praktische Bedeutung verlöre. (…)

§ 2333 Nr. 1 und 2 BGB (…) mit der Voraussetzung eines schuldhaften Verhaltens des Kindes ein Tatbestandsmerkmal vor, das für den Regelfall in geeigneter Weise sicherstellt, dass Fehlverhaltensweisen eines Kindes den Erblasser nur in extremen Ausnahmefällen zur Pflichtteilsentziehung berechtigen.“

 

(2) Konkret wegen Unterhaltspflichtverletzung (§ 2333 Nr. 3 BGB)

Voraussetzung ist Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Erblasser – hier (anders als bei Nr. 1 und 2) keine Erweiterung des geschützten Personenkreises. Nicht jedes Fehlverhalten eines Kindes, das zu einer Entfremdung oder zu einem Zerwürfnis mit dem Erblasser führt, rechtfertigt den Vorrang der Testierfreiheit, da sonst das Pflichtteilsrecht der Kinder leer liefe und jede praktische Bedeutung verlöre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.2005- 1 BvR 1644/00 u. a., BVerfGE 112, 332, 355 f.).

OLG Frankfurt am Main · Urteil vom 29. Oktober 2013 · Az. 15 U 61/12

 „Da Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung (§ 1612 BGB) geschuldet wird, kann überdies die Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden (vgl. Joachim, in: Hausmann/Hohloch (Hrsg.), Handbuch des Erbrechts, 2. Aufl. 2010, Kap. 4, Rdnr. 187; Mayer, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2013, § 2333, Rdnr. 17; Olshausen, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 2333, Rdnr. 16). Es kommt hinzu, dass für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht die bloße Leistungsverweigerung nicht genügt, sondern diese auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen muss (vgl. etwa Joachim, in: Hausmann/Hohloch (Hrsg.), Handbuch des Erbrechts, 2. Aufl. 2010, Kap. 4, Rdnr. 187; Lange, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 9, 6. Aufl. 2013, § 2333, Rdnr. 32; Mayer, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2013, § 2333, Rdnr. 17; Olshausen, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 2333, Rdnr. 16).“

2.2.      wegen seelischer und körperlicher Misshandlung der Erblasserin (§ 2333 Nr. 2 BGB)

Allgemein: LG Hagen, 08.02.2017 – 3 O 171/14

 „Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Schwere des Vergehens darauf abzustellen, ob in der Verfehlung eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Ausdruck gebracht wird und sie deshalb eine besondere Kränkung des Erblassers bedeutet (BGH, Urt. v. 01.03.1974 – IV ZR 58/72, juris Rn. 20). Dieser Maßstab deckt sich mit dem für eine Pflichtteilsentziehung wegen körperlicher Misshandlung nach § 2333 Nr. 2 BGB aF – dessen Anwendungsbereich nach dem Willen des Reformgesetzgebers in § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB nF aufgegangen ist (BT-Drs. 16/8954 S. 23) – von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer schweren Pietätsverletzung, d.h. einer schweren Verletzung der dem Erblasser geschuldeten familiären Achtung (BGH, Urt. v. 06.12.1989 – IVa ZR 249/88, BGHZ 109, 306 ff., juris Rn. 16; RG, Urt. v. 21.11.1912 – IV 96/12, SeuffA 68 Nr. 105, S. 199). Zutreffender Weise ist allerdings auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der schweren Pietätsverletzung und einer groben Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zu verzichten. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.04.2005 – 1 BvR …/…, BVerfGE 112, 332 ist vielmehr im allgemeineren Sinne auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen (MüKoBGB/Lange, 7.Aufl. 2017, § 2333 Rn. 23; BeckOK BGB/G. Müller, 41. Ed. 2016, § 2333 Rn. 13). Das vom Reichsgericht für den Fall der körperlichen Misshandlung gem. § 2333 Nr. 2 BGB aF aufgestellte und vom Bundesgerichtshof inhaltlich auch für § 2333 Nr. 3 BGB aF (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB idF 01.01.2010) übernommene Erfordernis einer schweren Pietätsverletzung stellt schon deshalb kein geeignetes Kriterium zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Schwere dar, da jenes dem Familienbild eines autoritär geprägten Eltern-Kind-Verhältnisses des ausgehenden 19. und frühen 20. Jahrhunderts entspringt (anschaulich: pr. ALR II 2 § 61; § 1631 Abs. 2 S. 1 BGB idF v. 01.01.1900), welches dem heutigen gesetzlichen Leitbild der Familie längst nicht entspricht, wie besonders augenfällig in den Reformen des § 1631 Abs. 2 BGB zutage tritt (vgl. die Fassungen vom 01.01.1900 mit dem ausdrücklich normierten Züchtigungsrecht des Vaters, über die Fassung vom 01.01.1980 mit dem Verbot entwürdigender Erziehungsmaßnahmen bis schließlich zur Fassung vom 08.11.2000 mit dem ausdrücklich normierten Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung). Richtiger erscheint es daher, unter Berücksichtigung des Wandels des Familienbildes vom Erfordernis einer Pietätsverletzung oder groben Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses abzusehen und den unbestimmten Rechtsbegriff der Schwere des Vergehens durch eine allgemeinere Abwägung der vom Rechtsinstitut der Pflichtteilsentziehung betroffenen Grundrechte – die Testierfreiheit einerseits und das Pflichtteilsrecht andererseits – auszufüllen.

BGH Urt. v. 26.10.1976, Az.: IV ZR 109/74:

Zwar ist anerkannt, dass zur Annahme einer Körperverletzung eine auf seelischem Wege hervorgerufene Störung des körperlichen Wohlbefindens genüge. Ein Verhalten, das beim Erblasser aber lediglich Ärger, Kummer und Verzweiflung verursache, könne eine Pflichtteilsentziehung nicht rechtfertigen, solange es keine Auswirkungen auf das körperliche Befinden habe. Selbst wenn aber der Erblasser hierdurch auch in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt gewesen sein sollte, setze § 2333 Nr. 2 BGB ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten voraus. Hierfür ist Alleinerbin beweisbelastet.

Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht:

Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)
Checkliste Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
Wozu ein Testamentsvollstrecker
Was kostet ein Testamentsvollstrecker?
Aushebeln des Pflichtteils durch Darlehen des späteren Erben?
Wenn Erben mauern: Ab wann verzinst sich der Pflichtteil?
Broschüre “Fakten zum Erbrecht”
Testierunfähigkeit wegen Demenz
Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)
Kann man seinen Arzt zum Erben einsetzen?
Info-Broschüre “Fakten zum Erbrecht”
Nachteile des Berliner Testaments

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Die 2003 gegründete Anwaltskanzlei Graf & Partner ist spezialisiert auf die Beratung bei deutschen Erbfällen mit Bezug zu anglo-amerikanischen Jurisdiktionen (UK, USA, Kanada, Australien und Südafrika), also speziell die Abwicklung deutsch-britischer, deutsch-amerikanischer und und deutsch-kanadischer Erbfälle. Wer sich mit der Abwicklung einer komplizierten internationalen Nachlassangelegenheit konfrontiert sieht, muss nicht verzweifeln. Die Anwälte für internationales Erbrecht haben lange Jahre praktische Erfahrung und unterstützen die Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter gerne. Wir prüfen und strukturieren den Erbfall und dessen steuerlichen Auswirkungen, organisieren die in den jeweiligen Ländern nötigen Maßnahmen, nehmen auf Wunsch Kontakt zu den Erbrechtsexperten im jeweiligen Ausland auf (von USA und England über Südafrika bis Australien), und koordinieren die Nachlassabwicklung. Dies vermeidet Doppelarbeit und beschleunigt den Zugriff auf das ausländische Erbe.

Falls Sie bei einem konkreten Erbfall rechtliche Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte der Kanzlei Graf & Partner sowie deren Partneranwälte in England gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), zentrale Rufnummer: 0941 463 7070