Eine Erbengemeinschaft löst sich nicht von selbst auf, wie Tausende Miterben bestätigen können, die sich durch teure Teilungsversteigerungsverfahren gequält haben, um Oma’s oder Papa’s Häuschen in Bargeld zu verwandeln, welches dann problemlos verteilt werden kann. Die gerichtliche Teilungsversteigerung (Details hier) ist nämlich die einzig verbleibende Alternative, wenn sich Miterben untereinander nicht darauf einigen können, wer welche Nachlassgegenstände erhalten soll und hierfür im Gegenzug eventuell andere Miterben auszahlt. Der Klassiker ist, dass einer von mehreren Erben eine Immobilie (das Familienheim) übernehmen möchte und auch prinzipiell bereit wäre, die anderen Miterben anteilig auszubezahlen, diese anderen aber einen – aus Sicht des Übernahmewilligen – viel zu hohen Wert des Hauses veranschlagen. In solchen Fällen bleibt es dann eben bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Ähnlich einer Firma mit mehreren Gesellschaftern gehört die Erbmasse dann allein gemeinsam (Juristen nennen das „zur gesamten Hand“). Da eine Erbschaft nicht verjährt, kann das bis zum Sankt-Nimmerleinstag gehen. In unserer Kanzlei existiert eine Akte über eine Erbengemeinschaft mit gut 300 Miterben und jedes Mal wenn einer davon stirbt, verästelt sich die Erbengemeinschaft weiter. Hier hat jemand vor vielen Jahren den richtigen Moment verpasst, die Auflösung der Erbengemeinschaft in die Wege zu leiten.
Wieso Auseinandersetzung? Wir streiten doch gar nicht (mehr)
Aber lassen wir solche Problemfälle einmal außen vor. Ganz häufig finden Miterben (meist handelt es sich ja um Geschwister) doch eine gütliche Lösung, wer welche Teile aus der Erbmasse bekommen soll. Wie dokumentiert man dann, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst und das Erbe verteilt ist? Der juristische Fachbegriff hierür ist „Auseinandersetzungsvereinbarung“ oder auch „Erbauseinandersetzungsvertrag„, weil das Erbe eben auseinander gesetzt (also verteilt) wird. Nichtjuristen erschrecken bei diesem Begriff oft, weil Auseinandersetzung in der Alltagssprache nicht aufteilen bedeutet, sondern streiten. Daher verwende ich lieber den Begriff Nachlass-Teilungsvereinbarung.
Der Aufteilungsvertrag ist prinzipiell formfrei möglich, aber…
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für eine Nachlass-Teilungsvereinbarung (Erbauseinandersetzungsvertrag) nicht vor. Sie ist also sogar mündlich möglich, was sich aber selbstredend aus Dokumentationsgründen nicht empfiehlt.
Allerdings gibt es in der Praxis wichtige Ausnahmen von der Formfreiheit: Wenn sich in Nachlass Grundstücke, Eigentumswohnungen oder GmbH-Anteile befinden, dann muss die Erbauseinandersetzungsvereinbarung notariell beurkundet werden, weil Immobilien und GmbH-Anteile nur beim Notar (oder bei Gericht, etwa im Rahmen eines Vergleichs) wirksam übertragen werden können.
Sind in der Erbmasse weder Immobilien noch GmbH-Anteile, dann können die Erben die Vereinbarung selbst erstellen und die Erbengemeinschaft damit beenden. Ein einfaches Musterbeispiel für einen Erbauseinandersetzungsvertrag ist hier zum Download: Auseinandersetzungsvereinbarung_einfach_ohne_Immobilien_oder_GmbH_Anteile
Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht:
– Broschüre “Fakten zum Erbrecht”– Testierunfähigkeit wegen Demenz – Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext) – Kann man seinen Arzt zum Erben einsetzen? – Info-Broschüre “Fakten zum Erbrecht” – Nachteile des Berliner Testaments – Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben) – Checkliste Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs – Wozu ein Testamentsvollstrecker – Was kostet ein Testamentsvollstrecker?