Die eidesstattliche Versicherung über den Nachlass als wirksames Druckmittel des Pflichtteilsberechtigten

Wer ein Kind oder seinen Ehegatten enterbt, muss damit rechnen, dass der Enterbte seinen Pflichtteil fordert (Details zum Pflichtteilsanspruch hier). Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich aus zwei Vermögensmassen: (1) aus dem Nachlassvermögen, das beim Tod des Erblassers vorhanden war und (2) aus dem, was der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod verschenkt hat (Details hier). Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch überhaupt beziffern und konkret einfordern kann, benötigt er Informationen über den Bestand und Wert des Nachlasses sowie über etwaige Schenkungen. Das ist gar nicht so einfach, denn meistens können nur die Erben die Unterlagen des Erblassers einsehen und sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen direkten Auskunftsanspruch gegen die Bank oder die Versicherungsgesellschaft, kann also meist nicht selbst recherchieren.

Damit der Pflichtteilsanspruch nicht nur graue Theorie bleibt, gibt das Gesetz den Enterbten einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben (§ 2314 BGB). Der Erbe darf sich hierbei nicht dumm stellen. Die in der Praxis häufige Antwort „Woher soll ich denn wissen, was der Verstorbene in den letzten zehn Jahren verschenkt hat?“ ist deutlich zu kurz gesprungen. Der Erbe muss vielmehr Recherchieren, also Unterlagen auswerten und sich ggf. auch bei Verwandten und Freunden erkundigen. Die Motivation des Erben hierzu ist aber naturgemäß oft gering: Alle Vermögenswerte und Schenkungen, die er „findet“, kosten ihn schließlich bares Geld, da er dem Pflichtteilsberechtigten hieraus sein Quote auszahlen muss.

Wie erhält der Pflichtteilsberechtigte ein korrektes Nachlassverzeichnis?

Im ersten Schritt sollte der Pflichtteilsberechtigte den Erben schriftlich auffordern, Auskunft über Umfang und Wert des Nachlasses zu erteilen und dafür eine klare Frist  (Kalenderdatum!) setzen (Beispiel für ein solches Anwaltsschreiben hier). Im Rahmen der Auskunft kann der Pflichtteilsberechtigte auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis den Wert der einzelnen Bestandteile enthält (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB) und er bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses zugezogen wird. Es genügt also nicht, wenn der Erbe auf die Liste schreibt „15 Hummel-Figuren und diverses Meißener Porzellan“, sondern der Erbe muss den Wert dieser Dinge ermitteln (lassen), notfalls durch verschiedene Sachverständige. Die Kosten der Auskunft, also auch die Sachverständigenkosten, trägt der Nachlass (§ 2314 Abs. 2 BGB), d.h. der Erbe muss es zahlen, kann die Rechnungen aber als Nachlasspassiva abziehen, so dass der Pflichtteilsberechtigte also ebenfalls entsprechend weniger ausgezahlt bekommt.

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In vielen Fällen, insbesondere wenn der Erbe sich rechtzeitig anwaltlichen Rat holt, gibt der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten dann freiwillig und korrekt Auskunft. Denn untätig bleiben oder schludern kann teuer werden. Wie ein korrektes Nachlassverzeichnis letztlich auszusehen hat, ist hier ausführlich erläutert.

Gibt der Erbe allerdings – sei es aus Unwillen oder Faulheit – nicht rechtzeitig freiwillig umfassend Auskunft, so kann der Pflichtteilsberechtigte dem Erben die Folterwerkzeuge zeigen und – wenn auch das nichts hilft – selbige anwenden. Konkret kann der Pflichtteilsberechtigte (Stufen-)Klage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrags erheben.

Ein manchmal stiefmütterlich behandeltes Instrument ist die eidesstattliche Versicherung. Bezweifelt der Pflichtteilsberechtigte, dass das Nachlassverzeichnisses sorgfältig erstellt wurde, kann er fordern, dass der Erbe eine eidesstattliche Versicherung über Bestand und Wert des Nachlasses abgibt (§ 260 Abs. 2 BGB).

Mit der eidesstattlichen Versicherung bekräftigt der Erbe ganz ausdrücklich, dass das von ihm erstellte Nachlassverzeichnis richtig und vollständig ist, dass ihm also keine anderen Vermögenswerte und/oder Schenkungen bekannt sind, und dass auch die darin angegebenen Werte aus seiner Sicht zutreffend sind.

Der Pflichtteilsberechtigte kann die eidesstattliche Versicherung nicht unbedingt von Anfang an verlangen, aber jedenfalls dann, wenn es Anzeichen gibt, dass der Erbe das Nachlassverzeichnis bisher nicht sorgfältig erstellt hat, wenn also der Erbe die Auskunft zum Beispiel bisher nur sehr zögerlich gegeben hat, nachträglich noch Assets auftauchen, die der Erbe auch unschwer gleich hätte „finden“ können oder wenn der Pflichtteilsberechtigte sicher weiß, dass noch nicht alle Nachlassgegenstände im Verzeichnis angegeben sind bzw. bestimmte Gegenstände mehr Wert sind als veranschlagt.

Muss der Erbe eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dann hat diese eine bestimmte Formulierung (vgl. § 260 BGB). In der Eingangs- und Abschlussformel muss der Erbe ja gerade eben die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärung versichern.

Nicht selten versuchen Erben (oder deren Anwälte) beim Wortlaut zu tricksen, indem diese zu flapsig formuliert wird oder bestimmte Aspekte nicht erfasst (zum Beispiel lebzeitige Schenkungen des Erblassers).

Ein Beispiel einer korrekten und wirksamen eidesstattlichen Versicherung zum Nachlassverzeichnis lautet:

„In Kenntnis über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung tatsächlicher Angaben in einem geordneten Verfahren vor einer Behörde oder einem Gericht, wobei der Behörde oder dem Gericht vorbehalten ist, darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Angaben zur Glaubhaftmachung geeignet sind, sowie belehrt über die strafrechtlichen Folgen einer vorsätzlichen oder fahrlässig falschen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, insbesondere der Strafvorschriften der § 156 und § 163 Strafgesetzbuch (1 Jahr Freiheitsstrafe bei Abgabe einer fahrlässigen bzw. 3 Jahre bei Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung) erkläre ich: [… Auflistung der Nachlassgegenstände mit Werten: …]
 
Die vorstehenden Angaben über den Bestand des Nachlasses nach [Name des Erblassers] habe ich nach besten Wissen und Gewissen gemacht. Der Bestand ist richtig und vollständig widergegeben. Dies versichere ich an Eides Statt.
 
Ort, Datum, Unterschrift“

Konsequenzen einer unwahren eidesstattlichen Versicherung

Mit dem Rechtsinstitut der eidesstattlichen Versicherung sollte man tunlich keine Späße treiben, denn das kann gravierende Folgen haben. Die strafrechtlichen Folgen ergeben sich schon aus der Formulierung der Versicherung: Gibt der Erbe vorsätzlich eine unwahren eidesstattliche Versicherung ab, lässt er also wissentlich bestimmte Gegenstände weg oder gibt unwahre Werte an, so macht er sich strafbar. Ihm droht wegen unwahrer eidesstattliche Versicherung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 156 StGB). Auch wenn die falschen Angaben leichtfertig, also fahrlässig erfolgen, ist das als falsche Versicherung an Eides statt strafbar. Der Erbe kann er mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden (§ 161 Abs. 1 StGB).

Übrigens: Die Tatsache, dass der Erbe ein privates Nachlassverzeichnis mit eidesstattlicher Versicherung abgegeben hat, hindert den Pflichtteilsberechtigten nicht, zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen. Das hat das OLG Schleswig im Jahre 2011 entschieden. Die beiden Arten von Verzeichnissen seien zwei nämlich zwei verschiedene paar Schuhe: Ein notarielles Nachlassverzeichnis sei höherwertig als ein privates Nachlassverzeichnis des Erben. Denn während trotz eidesstattlicher Versicherung das Nachlassverzeichnis des Erben „eine bloße Beurkundung des Auskunftspflichtigen“ sei, werde das notarielle Nachlassverzeichnis vom Notar eigenhändig verfasst und geprüft. Es stelle daher eine größere Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft dar. Der Auskunftsberechtigte hat also im Hinblick auf § 2314 Abs. 1 BGB Anspruch auf Auskunft über den Nachlass durch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl ist ein im Erbrecht erfahrener Partner der Kanzlei Graf & Partner. Weitere Informationen zu Erbrecht, Testamentsgestaltung und Pflichtteil hier:

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