Deutsche Arbeitgeber haben es nicht leicht, auch wenn es Rechtsanwälte sind: Stellt ein Arbeitgeber eine Vertretung für eine schwangere Mitarbeiterin ein, ist die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft unzulässig. Es besteht auch keine aktive Offenbarungspflicht für die Bewerberin. So bestätigte das LAG Köln (Urteil vom 11. Oktober 2012; Az.: 6 Sa 168/12) im Fall einer Rechtsanwaltskanzlei, die befristet für 16 Monate eine Rechtsanwaltsfachangestellte als Schwangerschaftsvertretung einstellte und den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfocht, als sie erfuhr, dass die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits schwanger war. Erstaunlich, denn diese Rechtsprechung ist weder neu, noch überraschend. Leser des Rechthaber-Blogs wissen das spätestens seit diesem Beitrag hier. Trotzdem mochte es der Anwaltskollege in eigener Sache offensichtlich nicht glauben:

Das Gericht belehrt, dass das Verschweigen von Tatsachen nur dann eine Täuschung ist, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht. Dies ist hinsichtlich einer Schwangerschaft bekanntlich nicht der Fall (Vermeidung der Geschlechterdiskriminierung, § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG). Süffisant bemerkte das LAG, dass der Arbeitgeber (nochmal: es handelt sich um eine Anwaltskanzlei) vorliegend die unmittelbar diskriminierende Wirkung sogar bestätigt hat, weil er erklärte, dass er die Mitarbeiterin bei Kenntnis der Schwangerschaft nicht eingestellt hätte.

Oh jeh! Gesetze lesen hätte geholfen.

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