In der Printausgabe der SZ vom 2. Mai 2012 ist diesem Beitrag hier ein großes Bild vorangestellt. Der Klischee-Klassiker: Hand mit Füller über Blatt Papier auf dem bereits geschrieben steht „Mein Testament“. So weit zwar wenig originell, aber auch nicht schlimm. Sehr schlimm dagegen ist die Bildunterschrift. Da meinte ein juristisch offenkundig gänzlich unbeleckter Redakteur seinen Lesern folgenden Tipp geben zu müssen: „Handschriftlich ist schon mal falsch. Denn ein Testament sollte gut leserlich sein.“ Nun sind in Deutschland aber bekanntlich nur zwei Arten von Testamenten möglich: notarielle und eigenhändig geschriebene (die in der Praxis irrelevanten Exoten des Not- und Schiffstestaments mal außen vor gelassen). Und in dem SZ-Artikel geht es nun einmal gerade darum, wie man ein Testament richtig selbst formuliert. Denn Leser, die ohnehin zum Notar gehen, brauchen sich um die korrekte juristische Wortwahl keinen Kopf machen. Die Gesamtschau zwischen Artikel und Bildunterschrift wird nun so manchen SZ-Leser dazu bewegen, sein Testament mit dem Computer oder (ältere Semester) mit der Schreibmaschine zu verfassen. Diese letztwilligen Verfügungen mögen dann später einmal für die Angehörigen interessant zu lesen sein (nach dem Motto: Was Papa oder Mama eigentlich gewollt hätten), Wirkung haben sie keine. Sie sind schlicht formunwirksam. Wer in einem solchen (zwar gut lesbaren, aber leider nichtigen) Testament genannt ist, kann sich beim Bildredakteur der SZ dafür bedanken, dass er dennoch nicht erbt. Fazit: Nicht „handschriftlich ist schon mal falsch“, sondern „SZ-Bildunterschrift ist schon mal falsch“.
Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht hier: – Testierunfähigkeit wegen Demenz – Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext) – Kann man seinen Arzt zum Erben einsetzen? – Info-Broschüre “Fakten zum Erbrecht”– Nachteile des Berliner Testaments – Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben) – Checkliste Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs – Wozu ein Testamentsvollstrecker – Was kostet ein Testamentsvollstrecker?