Wird ein Ehegatte oder naher Angehöriger enterbt, kann er seinen Pflichtteil verlangen. Um diesen berechnen zu können, braucht der Enterbte erst einmal Informationen über die Erbmasse, das Nachlassverzeichnis. Deshalb gibt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten ziemlich scharfe Schwerter in die Hand, nämlich einen Auskunftsanspruch, einen Wertermittlungsanspruch und den Anspruch, vom Erben eines eidesstattliche Versicherung zu verlangen, dass alle Angaben richtig und vollständig sind. Wie man ein Nachlassverzeichnis korrekt erstellt, haben wir hier ausführlich erklärt.
Manche Pflichtteilsberechtigte oder deren Anwälte gehen von Anfang an maxcimal aggressiv vor und verlangen sofort die Erstellung von teuren Sachverständigengutachten sowie die Anfertigung des Nachlassverzeichnisses durch einen Notar. Letzteres kann der Erbe nicht verweigern, selbst wenn der Erbe ein noch so sorgfältiges Verzeichnis erstellt hat. Einen Zusatznutzen bringt dieses notarielle Nachlassverzeichnis selten, weil Notare in der Regel nur die Informationen aufnehmen (können), die sie vom Erben erhalten. Zwar sollen die Notare eigenständig ermitteln und können in diesem Rahmen zum Beispiel Bankabfragen machen. Das ist aber mühsam. Da es in Deutschland auch kein zentrales Grundbuch gibt, in dem man mit einer Stichwortabfrage (Name des Verstorbenen als Erblasser) recherchieren könnte, ist auch die Suche nach Immobilien des Erblassers sehr aufwendig. Über etwaige Schwarzgeldkonten, lebzeitige Schenkungen und sonstige Interna weiß der Notar naturgemäß gar nichts.
Ob sich der Pflichtteilsberechtigte mit dem Verlangen nach einem notariellen Nachlassverzeichnis wirklich einen Gefallen tut, ist fraglich. Er ist ja mit seiner Pflichtteilsquote selbst auch an den Notarkosten beteiligt. Und der Erbe kann die Auszahlung des Pflichtteils so lange hinauszögern, bis das Nachlassverzeichnis erstellt ist. Macht der Notar Abfragen bei 300 Grundbuchämtern und allen Banken Deutschlands, kann das etliche Monate dauern.
Und eine Wertermittlung kann/muss der Notar ohnehin nicht vornehmen, vgl. Weidlich, ZEV 2017, 241:
„Soweit der Notar ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen hat, wird er nur im Rahmen des Auskunftsanspruchs tätig. Das den Auskunftsanspruch erfüllende Nachlassverzeichnis muss daher keine Wertangaben enthalten.“
Das notarielle Nachlassverzeichnis enthält daher keine Wertangaben, ist also per se für den Pflichtteilsberechtigten nicht aussagekräftig. Die konkreten Werte, und diese interessieren den Pflichtteilsberechtigten vor allem, müssen somit separat ermittelt und dann in einem zweiten Verzeichnis erfasst werden.
Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht hier:
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