Loriot würde sagen: „Ach was!?“ Denn auch diese banale Weisheit musste erst der Bundesgerichtshof per Urteil verkünden, damit es jeder glaubt. (…)
Wer im Vorstand eines Sportvereins oder Verbandes ist, kennt die täglichen Mails netter Sportfreunde, die tolle Waren oder Dienstleistungen für Vereine anbieten. Besonders beliebt sind Seminare, Software oder online-Angebote. Nun kann man diese Mails einfach löschen oder aber – wenn einem mal der Geduldsfaden reißt – den Versender zur Unterlassung auffordern (vulgo: abmahnen). Dieses Schicksal ereilte auch den Kläger, einen Anbieter eines Online-Fußballspiels. Er hatte per E-Mail bei einem Fußballclub angefragt, ob er auf der Vereins-Website ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe. Der Vorstand war nicht begeistert und forderte ihn kostenpflichtig zur Unterlassung auf. Der Spammer klagte dagegen mit folgender bestechenden Argumentation: Der Sportverein habe auf seiner Website eine E-Mail-Adresse angegeben. Das sei eine konkludente Einwilligung des e.V., gewerbliche Anfrage nach Dienstleistungen mittels E-Mail zu empfangen.
Der BGH (!) gab hierauf eine klare Antwort: Blödsinn. Wenig überraschend, denn die Rechtslage ist eindeutig: Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Dieses Verbot lässt sich – was häufig versucht wird – auch nicht dadurch umgehen, dass Werbeschreiben als Anfragen oder Kooperationsangebote getarnt werden.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.07.2008, I ZR 197/05) ließ keinen Zweifel, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen „Werbung“ im Sinne dieser Vorschrift sind. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses ist es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm „Anfragen“ oder „Informationen“ zugehen, die mittelbar doch einen Geschäftsabschluss zum Ziel haben.
Übrigens: Wäre noch interessant zu wissen, welcher grandiose Anwalt dem Kläger hier geraten hat, einen Prozess über fünf Jahre und drei Instanzen „bis zum BGH“ zu führen. Das war eine teure Mail-Anfrage.
Weitere Informationen zu Unterlassungsansprüchen (inklusive Muster für ein anwaltliches Abmahnschreiben) sowie zur sog. Abschlusserklärung