Das Amtsgericht Weilheim mag keine „Ambulance Chaser“. Es versagte einem Rechtsanwalt den Honoraranspruch wegen Nichtigkeit des Anwaltsvertrags (Urteil vom 05.07.2012, 2 C 102/12). Der Rechtsanwalt habe in unzulässiger Weise um die Erteilung eines Mandats im Einzelfall geworben und damit gegen § 43b BRAO verstoßen. Diese Norm sei ein Verbotsgesetz im Sinn des § 134 BGB. Ergo: nichtiger Anwaltsvertrag.
Die BRAK kommentiert die Entscheidung – scheinbar selbst davon überrascht, dass ein Gericht solche berufsrechtlichen Normen heutzutage noch ernst nimmt – mit: „Die Ansicht des AG Weilheim, § 43b BRAO stelle ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar, wurde in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht vertreten.“ Das Urteil ist abrufbar unter www.brak-mitteilungen.de
Weitere Beiträge zum Thema Anwaltshonorar hier:
– Anwaltsgebühren für Einsteiger – Unwirksam vereinbartes Erfolgshonorar: Trotzdem wenigstens RVG-Gebühren? – Rechnung an Mandanten im Ausland: MwSt oder nicht? – Terminsvertretung: Wem gehört die Vergleichsgebühr? – 30 Prozent mehr Anwaltshonorar: kein Problem – Schade drum: BGH gönnt Anwälten doch nur die 1,3 Geschäftsgebühr – Stundenhonorar: Time Sheet muss detailliert und mit Gründen versehen sein – Was zahlt die Rechtsschutzversicherung? – Abschlussschreiben bringt Honorar – Was verdienen Rechtsanwälte wirklich? – Durchschnitts-Jahresumsatz eines Anwalts (west) – Stundensatz bis 500 Euro zulässig