Worauf Eltern bei lebzeitigen Schenkungen an Kinder achten sollten, um ungerechte Ergebnisse zu vermeiden

Eltern mit mehreren Kindern werden in aller Regel wollen, dass die Kinder im Hinblick auf Schenkungen und Erbe in etwa gleich behandelt werden. Dennoch kommt es oft vor, dass eines der Kinder früher Unterstützung benötigt, als seine Geschwister und deshalb bereits zu Lebzeiten der Eltern einen Geldbetrag oder ein Grundstück erhält, etwa um eine Firma zu gründen oder ein Familienheim zu bauen. Diese Schenkung soll sich das Kind dann später beim Erbe anrechnen lassen, also entsprechend weniger bekommen, als die Geschwister. Viele (schenkende) Eltern gehen davon aus, dass dies ohnehin automatisch so ist. Aber Vorsicht!

Wer als Schenker will, dass dem Kind diese Schenkung auf den späteren Erbteil angerechnet wird, muss hierfür frühzeitig aktiv die Weichen stellen. Frühzeitig bedeutet, dass man die Anrechnung schon bei der Schenkung anordnen muss. Versäumt oder vergisst man dies, wird es schwierig. Denn eine spätere  Anordnung durch Rechtsgeschäft ist nicht mehr möglich. Nachträglich einfach eine schriftliche Vereinbarung mit dem beschenkten Kind zu treffen ist zwar möglich. Rechtlich bindend ist eine solche nachträgliche Vereinbarung aber nicht! Die Vereinbarung ist allenfalls moralisch bindend, was im Erbrechtstreit vor Gericht leider wenig nützt. Deshalb sollte man schon bei der Schenkung und – was viele vergessen – auch im späteren Testament an die Anrechnung etwaiger Schenkungen denken.

Andernfalls lässt sich die gewünschte Anrechnung nur auf „Umwegen“ erreichen, indem man den damals leer ausgegangenen Kindern z.B. ein Vorausvermächtnis im Wert der Schenkung zukommen lässt. Hinterlässt der Erblasser ein ausreichend großes Geldvermögen, ist dies kein Problem. Denn dann kann das  Vorausvermächtnis einfach aus diesem Vermögen beglichen werden. Schwierig wird es, wenn  kaum Geldvermögen vorhanden ist. Hier sind die Miterben meist gezwungen, das restliche Erbe zu Geld machen. Und das so schnell wie möglich, da der Vermächtnisanspruch in der Regel schon mit dem Tod des Erblassers fällig wird.

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Falls Sie bei einem konkreten Erbfall rechtliche Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte der Kanzlei Graf & Partner sowie deren Partneranwälte in Österreich, der Schweiz, England, Schottland und Irland gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner sind Rechtsanwältin Katrin Groll und Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), zentrale Rufnummer: 0941 463 7070