Bei der Geschäftsreise nach Übersee noch ein paar Tage Urlaub anhängen. Der Flug fällt ja für die Geschäftsreise ohnehin an und kann deshalb in der Einkommensteuerklärung als Werbungskostenbzw. Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Richtig? Diese verlockende Idee hatten schon viele. Bislang verdarb aber der Fiskus den Spaß: Finanzämter und Finanzgerichte sahen hier nämlich eine gemischt privat und berufliche Aufwendung, die nur dann (anteilig) absetzbar sind, wenn sich die Kosten nach objektiven Kriterien in beruflich und privat aufteilen lassen. Dies wurde von den Finanzämtern etwa bei den Anmeldegebühren für eine Konferenz und den Hotelübernachtungen an den Konferenztagen angenommen. Bisher aber gerade nicht für die Flugkosten. Diese stellten nach Ansicht der Finanzämter nicht teilbare Aufwendungen dar, welche, wenn der private Anteil nicht völlig unbedeutend ist, gem. § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig seien. Anders nun der Große Senat des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 21.09.2009 – GrS 1/06): …
Zu entscheiden war der Fall eines EDV Controllers, der sich für eine viertägige EDV Tagung nach Las Vegas begab. Er reiste früher an, und verbrachte drei Urlaubstage in den USA. Das Finanzamt ließ zwar den Abzug der Tagungskosten zu, nicht jedoch der Flugkosten, da es sich dabei um die genannten unteilbaren gemischten Aufwendungen handle. Der Bundesfinanzhof urteilte nun, derartige gemischte Aufwendungen sind grundsätzlich teilbar, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile (also etwa Konferenztage) feststehen und nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind. Der EDV Controller konnte einen Anteil von 4/7 der Flugkosten als Werbungskosten abziehen. Wo bisher also – zumindest aus steuerlichen Gesichtspunkten heraus – eher abzuraten war, eine Geschäftsreise mit einem Urlaubsaufenthalt zu verbinden, da dann die steuerliche Geltendmachung der Reisekosten teilweise nicht mehr möglich gewesen wäre, steht dem nun nichts mehr im Wege. Die Reisekosten können anteilig als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden.