Von Kugelschreiberpasten, Papierarten und schriftvergleichenden Analysen im Erbstreit
In Erbrechtsprozessen kommt manchmal der Verdacht auf, dass das handschriftliche Testament des Erblassers rückdatiert wurde. Warum? Nun ja, wenn die Verwandten feststellen, dass Oma oder Opa in die Demenz abgeglitten ist, bisher aber noch kein Testament erstellt hat, dann kommt so mancher „Erbe in spe“ auf die Idee, Oma oder Opa ein Testament zu seinen Gunsten schreiben zu lassen, in dem man dann ein Jahre früheres Datum anführt. Es soll ja so aussehen, als wäre das Testament erstellt worden, als Oma oder Opa geistig noch voll präsent, also testierfähig war (Details zur Rechtsfrage, wann jemand testierfähig ist und wann nicht, sind in diesem Beitrag erklärt: „Opa war doch längst dement! Wie beweist man Testierunfähigkeit?).
Ob die Rückdatierung des Testaments dieses unwirksam macht, ist eine andere Frage. In der Regel wohl nein. War der Erblasser also zur Zeit der Testamentserstellung doch noch geschäftsfähig, hat aber (bewusst oder irrtümlich) ein falsches Datum aufgeschrieben, so dürfte das Testament dennoch gültig sein. Die Formvorschriften verlangen ja nicht zwingend, dass das Testament überhaupt ein Datum enthält.
Uns interessiert jetzt aber die Frage, ob und gegebenenfalls wie man in einem Erbscheinsverfahren oder in einem zivilrechtlichen Erbenfeststellungsverfahren gerichtsfest beweisen kann, dass ein Testament rückdatiert wurde, also tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt geschrieben wurde, als das im Testament aufgeführte Datum glauben machen will. In TV-Serien wie CSI geht labortechnisch heutzutage ja scheinbar fast alles. Wie sieht es aber im echten Leben aus?
Verfahren zur Altersbestimmung eines Dokuments
Einen solchen Beweis kann man entweder durch urkundentechnische Laboranalysen führen oder durch eine sachverständige Schriftanalyse. Hier einige Beispiele für Beweisführungsansätze:
1) Altersbestimmung durch chemische Untersuchung der vom Testamentsersteller verwendeten Kugelschreiberpaste: Dies bleibt in den meisten Fällen nur eine theoretische Möglichkeit, da eine solche chemische Untersuchung der Kugelschreiberpaste nur innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung des Dokuments möglich ist. Bis der Erbstreit das prozessuale Stadium der Beweisführung erreicht hat, sind meist bereits mehr als sechs Monate vergangen. Hat ein Anwalt in einem Erbstreit also den Verdacht, dass das Testament rückdatiert sein könnte, sollte er sofort ein selbstständiges Beweisverfahren einleiten.
2) Altersbestimmung des verwendeten Papiers: Auch dieser Ansatz ist in den allermeisten Fällen nicht zielführend, weil durch eine Altersbestimmung des Papiers nur der frühestmögliche Entstehungszeitpunkt eines Testaments bewiesen werden könnte. Die Laboranalyse kann ja nur sagen, wie alt das Papier ist (wann es also hergestellt wurde und erstmals auf den Markt kam), nicht aber, wann es vom Testamentsersteller verwendet wurde. Das Papier könnte ja bereits viele Jahre unbenutzt in der Schublade gelegen haben. Zudem sind Papieraltersbestimmungen ungenau, das Alter kann nur auf +/- zwei Jahre eingegrenzt werden. Und zu guter Letzt: Das Dokument (hier also das Originaltestament) würde durch die Untersuchung komplett zerstört. Das empfände ein Richter im Erbschaftsprozess wahrscheinlich nicht als optimalen Ansatz.
3) Schriftmitteldifferenzierung durch spektral-optische Analysen sowie elektrostatische Oberflächenprüfung zur Sicherung unsichtbarer Druckspuren (sog. Standardverfahren der Schriftmitteldifferenzierung): Mit diesen Verfahren kann man zwar nicht das Alter des Dokuments bestimmen, aber festellen, ob Teile des Textes (etwa das Datum oder die Unterschrift) zu einem anderen Zeitpunkt oder mit einem anderen Kugelschreiber erstellt wurden.
4) Altersbestimmung durch schriftvergleichende Analysen: Man kann durch den Vergleich verschiedener Schriftstücke des Erstellers zwar kein genaues Datum feststellen. Manchmal verändert sich aber die Handschrift einer Person über den Lauf der Zeit erheblich, insbesondere im hohen Alter und bei einer demenziellen Erkrankung. Vorausgesetzt es liegen ausreichend viele Vergleichsschriften aus den verschiedenen Zeiträumen vor, kann ein Gutachter in bestimmten Fällen mit gewisser Wahrscheinlichkeit sagen, dass ein Dokument im Zeitraum X oder im Zeitraum Y erstellt wurde. Einfacher formuliert: Bei alten Menschen ändert sich oft die Handschrift. Falls dies anhand eines Tagebuchs oder eines Kalenders mit handschriftlichen Einträgen des Testamentserstelllers über einen längeren Zeitraum dokumentiert ist, kann man die Handschrift des Testaments zeitlich der Handschrift im Tagebuch oder der sonstigen Vergleichstextschrift. Der Anwalt für Erbrecht merkt sofort, wo in der Praxis die Probleme liegen: Alte Menschen schreiben nicht unbedingt viel. Falls doch, heben die Verwandten diese Schriftstücke nicht unbedingt auf. Und selbst wenn genug handschriftliche Vergleichsdokumente vorliegen, kommt der Sachverständige in seinem Gutachten meist nur zu einer Wahrscheinlichkeitsaussage, die nicht unbedingt genügt.
Fazit: Der Beweis einer Fälschung des Testaments in Form der Rückdatierung auf eine Zeit vor Eintritt der Demenz ist schwierig. Als Erbrechtsanwalt muss man hier schnell reagieren, Beweismittel sichern und frühzeitig ein Sachverständigengutachten veranlassen, wenn man überhaupt eine Chance haben will.
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Falls Sie bei einem konkreten Erbfall rechtliche Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte der Kanzlei Graf & Partner sowie deren Partneranwälte in Österreich, der Schweiz, England, Schottland und Irland gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner sind Rechtsanwältin Katrin Groll und Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), zentrale Rufnummer: 0941 463 7070