Fordert jemand vom Erben den Pflichtteil, will der Erbe den Nachlass möglichst kleinrechnen, also möglichst viele Ausgaben und Verbindlichkeiten von der Erbmasse abziehen. Bei einem Thema kommt es dabei immer wieder zum Streit: Der Erbe fügt dem Nachlassverzeichnis (also der detaillierten Aufstellung aller Aktiva und Passiva) die Rechnung einer Gärtnerei über „Grabpflegekosten für 15 Jahre“ bei und zieht diesen Betrag von der Erbmasse ab. Das können mehr als 10.000 Euro sein (vgl. hier). Muss der Pflichtteilsberechtigte diesen hohen Abzugsposten akzeptieren? Nein, in aller Regel nicht. So entschied erst 2009 ausdrücklich das OLG Schleswig: „Die nach der erstmaligen Herrichtung der Grabstätte anfallenden Kosten für die laufende Grabpflege sind keine Beerdigungskosten i.S.d. § 1968 BGB und können deshalb bei der Ermittlung des Nachlasswertes für die Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden“ (OLG Schleswig vom 06.10.2009 – Az. 3 U 98/08). In der Praxis machen das nicht wenige Anwälte aus Unkenntnis falsch bzw. sie versuchen erst einmal (wenn sie den Erben vertreten), diesen Posten dem Pflichtteilsberechtigten unterzujubeln. Aber Vorsicht: Ausnahmsweise sind die Grabpflegekosten nämlich doch eine abziehbare Nachlassverbindlichkeit. Und zwar dann, wenn der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich angeordnet hat, dass und wie das Grab zu pflegen ist oder wenn er schon selbst zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hat.
Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht hier:
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