Die Caritas hat dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten einer ihrer Einrichtungen gekündigt. Begründung der Caritas: Sein Gehalt könne mittelfristig zu einer Insolvenz der Einrichtung führen. Nun ja. Den Datenschutzbeauftragten hat das nicht überzeugt und er erhob Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Würzburg. Die Details des konkreten Falls sind nicht bekannt, eine abschließende Beurteilung wollen wir uns daher nicht anmaßen. Der Fall wirft aber die Frage auf: Kann man denn einen angestellten, also internen Datenschutzbeauftragten so einfach kündigen?
Wie fast immer kommt’s drauf an: Ist die Position des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben, ist er faktisch so gut wie unkündbar. Hat das Unternehmen ihn freiwillig, also ohne gesetzliche Verpflichtung dazu eingestellt, kann er auch normal gekündigt werden. Zu den Feinheiten: Unternehmen, die automatisierten Umgang mit personenbezogenen Daten haben, müssen einen Datenschutzbeauftragten haben, sei es extern oder intern. Das ist gesetzlich vorgeschrieben (vgl. § 4f BDSG). So ein Datenschutzbeauftragter hat nämlich besondere, im Datenschutzgesetz vorgeschriebene Aufgaben und ist über seine Funktion privilegiert. Er ist kein normaler Arbeitnehmer. Zum Datenschutzbeauftragten wird man nicht einfach nur durch Einstellung, das Unternehmen muss die Person aufgrund Fachwissens dazu bestellen. Der Datenschutzbeauftragte steht damit sozusagen über dem Arbeitgeber und überwacht die Einhaltung des Datenschutz. Der interne, gesetzlich vorgeschriebene Datenschutzbeauftragte genießt dann auch einen besonderen Kündigungsschutz und ist regulär unkündbar, sogar für ein Jahr über eine Abberufung des Beauftragten von seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter hinaus. Kündigen kann man nur ausnahmsweise, insbesondere aus wichtigem Grund, etwa bei Bestechlichkeit, Mißbrauch der Funktion, Verletzung der Verschwiegenheitspflichten o.ä.
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