Das Hanseatische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Strafgefangener, der in der Bäckerei der JVA Fuhlsbüttel arbeitet, keinen Anspruch auf Bezahlung nach dem sog. Mindestlohn hat (HansOLG Hamburg, Beschl. v. 15.07.2015 – 3 Ws 59/15). Zur Begründung wurde angeführt, dass das Mindestlohngesetz gem. § 22 Abs. 1 S. 1 MiLoG nur für Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer gilt, nicht aber für Strafgefangene, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnis befinden. In der Entscheidung heißt es u.a.: „Eine spürbare Erhöhung der Gefangenentlohnung würde die Wettbewerbsfähigkeit der anstaltseigenen Betriebe beeinträchtigen mit der Folge des Verlustes von Arbeitsplätzen in den Vollzugsanstalten, was unter Resozialisierungsgesichtspunkten kontraproduktiv wäre.“
Julian Firsching,
18. März, 2010.