Sinn und der Zweck der Probezeit ist es gerade, dass beide Seiten das Arbeitsverhältnis während dieser Kennenlernphase wieder beenden können, ohne dies groß begründen zu müssen. Doch Vorsicht: Der Arbeitgber muss vor Ausspruch der Kündigung dennoch den Betriebsrat anhören und dem Betriebsrat auch „den für die Kündigung maßgeblichen Sachverhalt“ mitteilen. Sonst ist die Kündigung aus formellen Gründen unwirksam. Man muss also dem Betriebsrat die Kündigungsgründe mitteilen, die man materiell-rechtlich gar nicht braucht.

So das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 22.11.2011; Az.: 17 Sa 961/11): Der Arbeitgeber hatte eine Mitarbeiterin für die Bereiche Logistik und Hausservice eingestellt. Innerhalb der sechsmonatigen Probezeit teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, dass das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung finde und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht im Interesse der Geschäftsleitung liege. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung, weil „die Gründe nicht nachvollziehbar“ seien.

Das LAG entschied, dass eine Kündigung nicht nur dann unwirksam sei, wenn die Anhörung des Betriebsrats unterblieben ist, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber die maßgeblichen Kündigungsgründe nicht mitgeteilt habe. Das gelte auch, wenn das Kündigungsschutzgesetz wegen Probezeit noch keine Anwendung finde. Die kollektivrechtliche Pflicht zur Angabe der Kündigungsgründe gegenüber dem Betriebsrat sei dadurch nicht ausgeschlossen. Für eine ordnungsgemäße Anhörung müsse der Betriebsrat in die Lage versetzt werden ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Das sei nur möglich, wenn ihm der der Kündigung zugrunde liegende Sachverhalt mitgeteilt werde.  Im Anhörungsverfahren des Betriebsrats muss also der für die Kündigung maßgebliche Sachverhalt konkret umschrieben werden. Andernfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Anhörung und die Kündigung ist unwirksam.

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