Vorsicht: Trotz Amtsermittlungsprinzip muss nicht immer der Antragsteller zahlen!
Hegt jemand den Verdacht, dass ein Testament gefälscht sein könnte oder der Ersteller des Testaments wegen Demenz, Alzheimer, Alkoholsucht etc. vielleicht nicht mehr testierfähig war, muss man (auch als dessen Anwalt) sehr vorsichtig sein, ob und wie man diese Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments äußert. Der Mandant hat nämlich sonst recht schnell eine Rechnung über Gutachterkosten von mehreren tausend Euro auf dem Tisch. Hat der Anwalt über dieses Kostenrisiko nicht belehrt, sondern dem Mandanten einfach geraten, die Zweifel dem Nachlassgericht mitzuteilen, weil „die dem dann wegen Amtsermittlung ohnehin nachgehen müssen“, kann es in der Anwaltskanzlei ein paar Monate später richtig laut werden, wenn dem Mandanten der Kostenbeschluss zugeht. Hier ein konkreter Fall aus unserer Kanzleipraxis (PDF Download mit Beschluss des Nachlassgerichts), bei dem es für den Mandanten gerade nocht einmal gut ausging.
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Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht hier: – Testierunfähigkeit wegen Demenz – Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext) – Info-Broschüre „Fakten zum Erbrecht“– Nachteile des Berliner Testaments – Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben) – Checkliste Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs – Wozu ein Testamentsvollstrecker – Was kostet ein Testamentsvollstrecker?