Anwälte, die am Unfallort einem Geschädigten ihre Visitenkarte in die Hand drücken oder im Warteraum der Notaufnahme die Angehörigen ansprechen, nennt der amerikanische Volksmund wenig liebevoll „Ambulance Chasers“, gern auch verknüpft mit dem Adjektiv „fu…ing“ oder „damned“. Deutsche Anwälte waren bislang über so etwas erhaben. Doch was vernehmen wir zur Adventszeit aus Karlsruhe? Der BGH kippt das Verbot der Werbung um ein konkretes Einzelmandat! Weiß ein Anwalt, dass jemand aktuell ein konkretes Rechtsproblem hat, darf man diesen potentiellen Mandanten ab jetzt darauf ansprechen und seine Dienste anbieten. Lungern künftig also auch in Deutschland Rechtsanwälte in Notaufnahmen herum und benehmen sich wie Saul Goodman (aus Breaking Bad)?  Wohl nicht, denn: Das Werbeverbot in § 43 b BRAO greift auch künftig noch, wenn der Anwalt den potentiellen Mandanten belästigt, nötigt oder überrumpelt. Das BGH-Urteil vom 13. November 2013 wird im Januar-Heft des Anwaltsblatts veröffentlicht und besprochen, online ist es hier bereits vorab verfügbar.

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