Ein Brauereigaul ist, rechtlich für sich betrachtet, ein Haustier, auch wenn er am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt. (AG Köln NJW 1986, 1266)
18. Januar, 2008.
Ein Brauereigaul ist, rechtlich für sich betrachtet, ein Haustier, auch wenn er am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt. (AG Köln NJW 1986, 1266)