Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht durch Trennung (dazu Infos hier), sondern durch den Tod eines Partners, kommt zu dem schmerzlichen Verlust auf den Überlebenden häufig noch Ärger zu. Wird er nämlich nicht Erbe, sondern anderen Personen wie z. B. ersteheliche Kinder oder eventuell sogar ein Noch-Ehegatte bzw. ein Noch-Lebenspartner, so versuchen diese, Zuwendungen, die während des Bestehens der Lebensgemeinschaft erfolgen, rückabzuwickeln, um auf diese Weise den Nachlass zu erhöhen. (…)Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil vom 24.3.1980 (FamRZ 1980, 664) derartige Ansprüche zurückgewiesen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei keine Rechtsgemeinschaft. Deshalb könnten die Erben des verstorbenen Lebensgefährten einen Geldbetrag, den dieser zur Finanzierung eines Hauses aufgebracht hatte, das von dem Paar gemeinsam bewohnt worden war, aber im Alleineigentum der Partnerin stand, nach dem Tode des Mannes nicht zurückfordern. Die Argumentation in derartigen Fällen läuft stets gleich: In erster Linie wird von den Erben an die lediglich darlehensweise Hingabe der Geldbeträge behauptet. Hilfsweise wird ein Ausgleichsanspruch wegen der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend gemacht. Die frühere Rechtsprechung hat diesbezüglich den überlebenden nichtehelichen Partner geschützt.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 25.11.2009, FamRZ 2010, 277) Ausgleichsansprüche der Erben des schenkenden Partners verneint. Der Sachverhalt war alltäglich: Ein verheirateter Mann machte an seine „Zweitfrau“ Zuwendungen. Mit dieser lebte er trotz bestehender Ehe langjährig zusammen. Es handelte sich um eine Immobilie, die zunächst vom Mann allein finanziert und zum Miteigentum angeschafft wurde. Später übernahm diese seine Freundin zum Alleineigentum und verpflichtete sich, auch die Restschuld bei der Bank allein zurückzuzahlen. Der Mann schützte sich für den Fall der Trennung durch eine Rückübertragungsverpflichtung und ein Wohnrecht. Nach seinem Tode machten seine Kinder als Erben Ausgleichsansprüche geltend. Der BGH stellt zunächst klar, dass Leistungen, die nicht über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, also Ausgaben für die laufenden Unterhaltsbedürfnisse und die Miete der gemeinsam genutzten Wohnung, grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig sind. Einen Ausgleich aufgrund eines stillschweigend geschlossenen Gesellschaftsvertrags verneint das Gericht, da keine Vermutung für einen Rechtsbindungswillen bestehe. Es hat auch eine Zweckverfehlung verneint, da die bis zum Tod dauernde Mitnutzung als Zweck erfüllt sei. Auch die Grundlage einer lebensgemeinschaftsbedingten Zuwendung fällt beim Tod des Schenkers nicht weg, da dieser bis zu diesem Zeitpunkt das Objekt mit dem Beschenkten weiternutzen kann. Anders könne es beim Tod des Zuwendungsempfänger sein. Das kann zu Problemen beim gemeinsamen Unfall führen, wenn kurz vor dem Schenker der Beschenkte verstirbt und dann der vererbliche Ausgleichsanspruch zum Nachlass des schenkenden Partners gehört. Ein „Erbenkrieg“ ist in dieser Konstellation vorprogrammiert.
Der Gesetzgeber ist bei Beendigung eines Verlöbnisses von einem stillschweigenden Verzicht hinsichtlich der Rückforderung im Falle der Auflösung des „Brautstandes“ durch den Tod eines Beteiligten ausgegangen (§ 1301 Satz 2 BGB). Diese Interessenlage wird im Zweifel auch bei nichtehelichen Paaren vorliegen. Allerdings sollte dies bei der Zuwendung am besten schriftlich niedergelegt werden. Die Zuwendung ist dann allerdings schenkungsteuerpflichtig. Bei einem Freibetrag von 20.000 Euro und einem Eingangssteuersatz von 30 % wird der Staat relativ schnell zum Mitbegünstigten der Schenkung. Insofern empfiehlt es sich, dass beide Lebensgefährten möglichst gleichmäßig ihren Beitrag zu den laufenden Kosten erbringen. In diesem Fall liegt keine Schenkung vor, sondern beide Beteiligten leisten ihre Zahlungen zum gemeinsamen Zusammenleben. Dies hat auch Bedeutung, wenn Kinder oder Noch-Ehegatten bzw. Noch-Lebenspartner zwar Erben werden, aber der Nachlass durch Zuwendungen an den Lebensgefährten um mehr als die Hälfte gemindert ist. Werden pflichtteilsberechtigte Personen Erben, können diese nämlich zusätzlich, sofern die Schenkung nicht mehr als zehn Jahre vor dem Ableben des Erblassers erfolgte, auch Pflichtteilsansprüche in Höhe der Hälfte der Schenkung geltend machen. Handelt es sich dagegen nur um gleichwertige Beiträge zum Zusammenleben, ist dies ausgeschlossen. Bei noch „verheirateten“ Lebensgefährten kann ein Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Noch-Ehegatten oder Noch-Lebenspartner hinzukommen. Nach § 1390 BGB kann auch vom beschenkten überlebenden Lebensgefährten die Herausgabe des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung gefordert werden, wenn diese in der Absicht gemacht wurde, den ausgleichsberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner zu benachteiligen und die Wiederausgleichsforderung den Wert des vorhandenen Nachlassvermögens abzüglich Schulden übersteigt.