Laut LG Hamburg (Urteil vom 07.08.2014, 327 O 118/14) darf eine Kanzlei im Internet nicht mit Namen von Städten werben, in denen diese Kanzlei keine eigene physische Präsenz hat. Im konkreten Fall trat eine Anwaltskanzlei im Internet auf mit dem Text „HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG … RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL“. Eine solche Angabe von Ortsnamen sei irreführend im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG, so das LG Hamburg, denn seit der Abschaffung der Singularzulassung handele sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG sei das Verständnis des angesprochenen Verkehrs. Dieser erwarte ein physisches Vertretensein der Kanzlei an diesen genannten Orten, sei es durch Niederlassungen oder zumindest verbundene Büros. Die Beklagte warb hier jedoch gerade nicht mit bundesweiter Tätigkeit, sondern nannte lediglich bestimmte Städtenamen, nur weil das für die Listung in Suchmaschinen Vorteile bot. Hier die Entscheidung im Volltext: LG Hamburg, Urteil vom 07.08.2014 – 327 O 118/14
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