Mal wieder ein Urteil aus der Rubrik: Da hätte man auch ohne BGH drauf kommen können

BGH-Urteil vom 20.05.2014 (VI ZR 396/13) stellt klar, dass ein Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus den niedrigeren Teilgegenstandswerten verlangen kann. Dies gelte auch dann, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt werde und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt werde, denn auch in diesem Fall handelt es sich um einen einheitlichen Auftrag, eben die Geltendmachung dieser einen Forderung. An dieser maßgeblichen Einheitlichkeit des Auftrags (§§ 15, 22 RVG) ändert es auch nichts, wenn die vom Rechtsanwalt geschuldete außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung nur teilweise zum Erfolg geführt habe.

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