Verhaltensempfehlungen für Manager bei Schieflage des Unternehmens
Eine GmbH oder Aktiengesellschaft ist laut BGH „in der Krise“, wenn ein außenstehender, vom betroffenen Unternehmen unabhängiger Dritter keinen Kredit mehr zu marktüblichen Bedingungen gewähren würde und ohne Kapitalzufuhr das Unternehmen liquidiert werden muss (BGH WM 1972, 75; BGHZ 81, 262). Das ist in der Regel schon deutlich vor der tatsächlichen Insolvenzlage (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) der Fall.
Gerät eine Kapitalgesellschaft in eine solche Schieflage, wird es auch für das Management brenzlig. Laut Rechtsprechung gesellen sich dann nämlich zu den normalen Pflichten eines Geschäftsführers weitere sog. „Krisenpflichten“. Spätestens wenn die Gesellschaft notleidend wird, sollten die Geschäftsführer peinlich genau darauf achten, keine Fehler zu begehen, die zu einer persönlichen Haftung mit eigenem Vermögen oder zu strafrechtlichen Sanktionen führen können.
Die TOP 10-Liste der Tipps für Geschäftsführer und Vorstände:
1) “Sie können sich auf mich verlassen, ich krieg das schon wieder hin!” Großer Fehler: Ein Geschäftsführer sollte sich keinesfalls gegenüber Gläubigern auf seine persönliche Zuverlässigkeit oder Integrität berufen. Andernfalls kann ein Vertragspartner (Gläubiger der Gesellschaft) später vortragen, er habe gerade und nur wegen dieser persönlichen Zusicherung des Geschäftsführers überhaupt noch einen Vertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen.
2) „Vom nächsten Geldeingang auf unserem Konto zahle ich Ihre Rechnung!“ Solche Zusagen sind ebenfalls hoch gefährlich: Der Geschäftsführer darf nicht einzelne Gläubiger, etwa besonders „wichtige“ oder nahe stehende Lieferanten, gegenüber anderen bevorzugen. Schon vor der Insolvenzeröffnung gilt der Grundsatz anteiliger Befriedigung aller Gläubiger. Will das Management später nicht in Schwierigkeiten geraten oder Zahlungen zurückfordern müssen, sollten alle Gläubiger gleich behandelt werden (Prinzip der quotalen Befriedigung). Außerdem sollte unbedingt genügend Liquidität für zu erwartende Steuern und Sozialabgaben zurückbehalten werden.
3) Finanz- und Liquiditätsplanung à jour: Das Management muss die Finanz- und Vermögenslage der Gesellschaft sorgfältig beobachten, am besten in enger (täglicher, jedenfalls wöchentlicher) Absprache mit dem Steuerberater der Gesellschaft. Am besten erstellt das Management schon vor Eintritt einer Unterbilanz oder der Zahlungsunfähigkeit einen Sanierungsplan, der den Gesellschaftern frühzeitig zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollte. Ist die Insolvenzlage erst einmal eingetreten, läuft die drei Wochen Frist des § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung und erfahrungsgemäß greift Panik um sich.
4) Dokumentieren, dokumentieren, dokumentieren! Für den Fall, dass die Krise später doch in der Insolvenz mündet, sollte das Management alle seine Überlegungen, Entscheidungsgründe und Aktivitäten penibel schriftlich festhalten. Der spätere Insolvenzverwalter wird umfassende Rechenschaft fordern, ebenso die Gläubiger oder auch die Gesellschafter. Hier kommt man als Geschäftsführer schnell in die Defensive, wer die Fakten nicht parat hat.
5) Gesellschafterversammlung gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG einberufen. Das dürfte eine der am häufigsten verletzten Normen des GmbH-Gesetzes sein, weil die Geschäftsführer es nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen: Bei Verlust der Hälfte des satzungsmäßigen Stammkapitals muss die Geschäftsführung eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen, um die Gesellschafter hierüber zu informieren und deren Weisungen zum weiteren Vorgehen einzuholen.
6) Erhaltung des Stammkapitals: Der Geschäftsführer ist „Hüter des gebundenen Vermögens“ und haftet gemäß § 43 Abs. 3 GmbHG persönlich, wenn er verbotene Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens der Gesellschaft leistet. Eine Ausnahme gilt gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nur, wenn mit dem betreffenden Gesellschafter ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht, da dieser dann ohnehin für Verluste haftet (§ 302 AktG analog).
7) Eigenkredite sind tabu: Selbstredend darf ein Geschäftsführer während der Krise der GmbH sich selbst, seinen Angehörigen, Mitgeschäftsführern, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten keine Kredite aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen gewähren (§ 43a GmbHG). Darlehen an Gesellschafter sind nur dann zulässig, wenn der Rückzahlungsanspruch dauerhaft gesichert ist.
8) Insolvenzverschleppung unbedingt vermeiden. Da hier eine strafrechtliche Verurteilung droht, muss der Geschäftsführer unbedingt die drei Wochen Frist des § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung im Auge behalten. Diese läuft ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Schafft es die Gesellschaft, sich innerhalb von maximal drei Wochen die nötige Liquidität zu besorgen, lag eine bloße Zahlungsstockung vor. Ob eine Überschuldung vorliegt, ist gar nicht so einfach festzustellen. Es gilt heute nicht mehr der „einstufige“ Begriff (realisierbare Aktiva decken die Schulden nicht), sondern die Überschuldung ist in einer zweistufigen Prüfung zu ermitteln: zunächst die rechnerische Überschuldung unter Zugrundelegung von Liquidationswerten, im zweiten Schritt die Frage einer positiven Fortführungsprognose für das laufende und das folgende Geschäftsjahr (§ 19 Abs. 2 InsO). Zur eigenen Absicherung sollte ein Geschäftsführer sich hier von einem qualifizierten Steuerberater oder/und einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.
9) Ab Insolvenzreife „nichts mehr zahlen“ und sofort neues Bankkonto auf Guthabenbasis eröffnen:
Nach Eintritt der Insolvenzreife (also Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung) dürfen als Regelfall gar keine Zahlungen mehr geleistet werden, weder an Gesellschafter noch Dritte (§ 64 Satz 1 GmbHG). Zahlungen an Gesellschafter dürfen sogar bereits vor Insolvenzreife nicht mehr stattfinden, wenn dies zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führt (§ 64 Satz 3 GmbHG).
Ebenso wichtig und in der Praxis oft falsch gemacht: Zahlungen von Gesellschaftsgläubigern darf der Geschäftsführer ab Eintritt der Insolvenzreife nicht mehr auf debitorisch geführten Bankkonten der Gesellschaft entgegen nehmen (§ 64 Satz 2 GmbHG), da dies die kontoführende Bank ja gegenüber anderen Gläubigern bevorzugen würde. Mit Entscheidung vom 26.03.2007 (Az. II ZR 310/05) hat der BGH eine persönliche Haftung des Geschäftsführers ausdrücklich auch für den Fall bejaht, dass die Gesellschaftsschuldner Zahlungen auf ein debitorisch geführtes Konto der Gesellschaft überwiesen haben. In der Praxis bedeutet diese BGH-Rechtsprechung, dass der Geschäftsführer zur Vermeidung einer persönlichen Haftung unbedingt sofort bei einem anderen Kreditinstitut ein kreditorisch (auf Guthabenbasis) geführtes Konto eröffnen und die Gläubiger unverzüglich auf die geänderte Bankverbindung hinweisen muss.
10) Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge haben Vorrang:
Wer als Geschäftsführer in der Krise (vor Eintritt der Insolvenzreife) Sozialversicherungsbeiträge vorenthält, macht sich gemäß § 266a StGB strafbar. Während der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht (also nach Eintritt der Insolvenzreife, vor Stellung des Antrags) ist die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge suspendiert, nach der Stellung des Insolvenzantrags tritt wiederum Strafbarkeit ein, wenn die Arbeitnehmerbeiträge nicht abgeführt werden. Für die Arbeitgeberanteile gilt das übrigens nicht: Hierfür fehlt es an einer Strafbarkeit, so dass diese allenfalls anteilig wie andere Gläubiger bedient werden sollten. Da Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge unterschiedlich behandelt werden, muss ein Geschäftsführer bei der Überweisung unbedingt auf eine klare Tilgungsbestimmung achten: „Zahlung auf Arbeitnehmeranteile, etwaiger Restbetrag auf Arbeitgeberanteil“.
In der Krise und auch während der 3-Wochen-Frist sind auf jeden Fall die Lohnsteuerbeträge abzuführen (Ordnungswidrigkeit nach § 380 AO, persönliche Haftung nach § 69 Satz 1 GmbHG i. V. m. §§ 34 Abs. 1, 35 AO, § 41a Abs. 1 EStG).
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Zum Autor: Neben der deutschen Zulassung als Rechtsanwalt besitzt Bernhard Schmeilzl den Master of Laws der englischen University of Leicester mit Schwerpunkt Wirtschaftsrecht (Commercial Law) und berät mit seiner eigenen Wirtschaftskanzlei Unternehmen im Gesellschaftsrecht, bei der Vertragsgestaltung und in streitigen Verfahren, sowohl in Deutschland wie im anglo-amerikanischen Raum. Kontakt unter +49 941 7853053
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