Diese Frage stellen uns Inhaber von Geschäftsanteilen an einer GmbH-, KG- oder auch Limited immer wieder. Zivilrechtlich ist die Frage natürlich leicht beantwortet: Natürlich darf man. Sogar verschenken darf man. Worauf die Mandanten mit Ihrer Frage tatsächlich abzielen ist: Kann es Probleme mit dem Finanzamt geben, wenn man Geschäftsanteile unter Wert verkauft?

Also nochmal, um Missverständnisses zu vermeiden: Zivilrechtlich ist der Kaufpreis für den Verkauf der Geschäftsanteile zwischen den Gesellschaftern völlig frei verhandelbar. Es prüft niemand, ob der Preis angemessen ist. Steuerrechtlich ist es so, dass bei Verträgen zwischen Personen, die keine engen Bande zueinander haben, als Grundregel ebenfalls vermutet wird, dass der vereinbarte Kaufpreis marktgerecht ist. Der Markt regelt sozusagen den Wert (at arms length). Anders ist es unter Ehegatten, Verwandten etc. Wenn zwischen den Gesellschaftern, unter denen die Transaktion stattfindet, also keine engen Bande bestehen, wird das Finanzamt mit einiger Wahrscheinlichkeit gar nicht näher drauf sehen.

Anders ist es (auch zwischen fremden Dritten), wenn das Missverhältnis ganz offensichtlich krass ins Auge sticht, der vereinbarte Kaufpreis als extrem weit vom objektiven Preis abweicht. Dann würde das Finanzamt unter Umständen eine sogenannte „gemischte Schenkung“ annehmen (siehe zum Beispiel hier). Selbst dann geht bei überschaubaren Kaufpreisen die Welt meist nicht unter, denn gemischte Schenkung heißt ja nur, dass der Erwerber, der aus Sicht des Finanzamts die Geschäftsanteile zu billig erworben (also zum Teil geschenkt bekommen) hat, diesen geschenkten Teil (also die Differenz zwischen echtem Wert und vereinbartem Kaufpreis) als Schenkung versteuern muss. Da es aber selbst zwischen fremden Dritten einen Basis-Schenkungssteuerfreibetrag von 20.000 Euro gibt, entsteht ein echte Steuerproblem erst jenseits einer Differenz von 20.000 Euro.

Tipp: Die Vertragspartner sollten im Vertrag ein paar Sätze dazu schreiben (bzw. vom Notar schreiben lassen), wie sie zu dem Kaufpreis kommen und warum der aus Sicht der Parteien angemessen ist. Bei kleinen Gesellschaften gibt es ja faktisch gar keinen „Markt“, weil niemand eine Minderheitsbeteiligung an einer kleinen GmbH oder KG kaufen wird. Auch Zustimmungserfordernisse (Vinkulierungen) kann man als Wertminderungsgrund angeben. Dann sollte es beim deutschen Finanzamt im Ergebnis keine Probleme geben.

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Zum Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt besitzt Bernhard Schmeilzl den Master of Laws der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät mit seiner eigenen Wirtschaftskanzlei Unternehmen bei der Vertragsgestaltung, in Deutschland wie im anglo-amerikanischen Raum. Kontakt unter +49 941 7853053