In einem aktuellen Fall unserer Kanzlei lagen die der Gegenseite entstandenen Übersetzungs- und Dolmetscherkosten am Ende des fünf Jahre dauernden, über zwei Instanzen geführten deutsch-britischen Erbschaftsprozesses bei rund 47.000 Euro, dem Dreifachen der Gerichtskosten in beiden Instanzen. Für unseren Mandanten noch einmal gut gegangen, da der psychiatrische Sachverständige zu dessen Gunsten befand und Testierunfähigkeit bescheinigte, doch es hätte auch anders ausgehen können. Daher aus gegebenem Anlass ein Hinweis auf das von Anwälten oft unterschätzte Kostenrisiko bei Prozessen mit Auslandsbezug.

Prozesse gegen im Ausland ansässige Beklagte zu führen ist mühsam und teuer: Zunächst einmal muss die Klageschrift mit allen wesentlichen Anlagen übersetzt werden, weil der Beklagte sonst die Empfangnahme der Klage verweigern kann, übrigens auch noch, nachdem die Klage dem Beklagten übergeben wurde (Details zur Zustellung nach der Europäischen Zustellungs-Verordnung hier und ausführlich hier: EU_Legal_Forum_Zustellung_Ausland_Übersetzung.

Als rechtlich korrekt zugestellt gilt diese nur und erst, wenn der Beklagte eine beglaubigte Übersetzung der Klage in Händen hält. Bei umfangreichen Rechtsstreitigkeiten können die Übersetzungskosten allein für die Klage bereits mehrere tausend Euro betragen. Details zur Zustellung von Dokumenten im Ausland, insbesondere innerhalb der EU in diesem Post hier

Sobald die Klage korrekt zugestellt und der Prozess somit rechtshängig ist, muss der Kläger zwar zunächst keine Übersetzungen der weiteren Schriftsätze mehr erstellen lassen und dem Beklagten übermitteln. Die vor einem deutschen Gericht zulässig verklagte Partei ist ab dann selbst für solche Übersetzungen verantwortlich. Aber: Die ausländische Prozesspartei kann Übersetzungskosten vom Kläger erstattet verlangen, wenn die ausländische Partei den Prozess gewinnt.

Nach überwiegender Ansicht sind Übersetzungskosten, die eine ausländische, der deutschen Sprache nicht mächtige Prozesspartei aufwendet, um jederzeit dem Rechtsstreit folgen und entscheiden zu können, ob und in welcher Weise der Rechtsstreit weiter geführt wird, grundsätzlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Aus Gründen der Gleichstellung einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei ist es geboten, die Übersetzungskosten im Obsiegensfall als erstattungsfähig anzuerkennen (siehe Zöller/Herget, ZPO, § 91 ZPO Rz. 13 „Übersetzungskosten“; Prütting-Gehrlein, ZPO, § 91 ZPO Rz. 57; OLG Düsseldorf 17.7.2009 –I-2 W 29/09-; OLG Hamburg 27.2.1996 -8 W 23/96-; OLG Brandenburg 15.2.2002 -15 WF 33/02-; OLG Oldenburg 21.1.1991 -6 W 11/91).

Das Prozesskostenrisiko erhöht sich bei solchen Verfahren daher immens, weil für die Übersetzung von Schriftsätzen, Anlagen, Protokollen, erstinstanzlichen Urteilen, Berufungsschriften sowie für die Anwesenheit eines Dolmetschers in den mündlichen Verhandlungen Kosten im hohen fünfstelligen Bereich anfallen können. Da wird dann gerne mal „die Soße teurer als der Braten“, weil die ausländische Partei berechtigt ist, beglaubigte Wortlautübersetzungen (verbatim translations) anfertigen zu lassen, nicht nur grobe und unverbindliche „convenience translations“. Dies gilt allerdings nur für die Prozessdokumente selbst, nicht etwa für andere Gerichtsentscheidungen (case law) oder Kommentarstellen, die der Anwalt der ausländischen Partei zur Untermauerung seiner Position heranzieht. Auf den Kosten für solche Übersetzungen in der Innensphäre bleibt die ausländische Partei daher sitzen.

Beratungstipp: Im B2B-Bereich sollte man bei der Vertragsgestaltung nicht nur an Gerichtsstand und anwendbares Recht denken, sondern ggf. auch Regelungen zu Übersetzungskosten im Streitfall treffen. Weitere Infos zu den Theman Zustellung und Vollstreckung von Titeln in Großbritannienin diesen Postings:

Deutsches Urteil, aber Schuldner in England: Wie vollstreckt man einen deutschen Titel in UK?
Unterhalt in England vollstrecken (Leitfaden und Praxistipps)
Wenn Briten keinen Unterhalt zahlen
Handelskauf zwischen Deutschland und England: Welches Recht gilt und welches Gericht entscheidet?

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Unsere 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist auf grenzüberschreitende Prozesse (insbesondere Deutschland-England sowie Deutschland-USA) spezialisiert. Mitglied unserer Kanzlei ist die als UK Solicitor qualifizierte Kollegin Elissa Jelowicki, die bei der RAK München als Niedergelassene Europäische Rechtsanwältin registriert ist. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England).