Wenn wir uns den idealen Geschäftspartner vorstellen, so denken wir an den Unternehmer der pünktlich liefert, sauber abrechnet, nachvollziehbare Kalkulationen vorweist und auf dessen Handschlag noch Verlass ist. Leider hat man nicht immer das Glück solch ehrbarer Geschäftspartner: Kleine GmbHs oder Limiteds verschwinden manchmal spurlos, gerade wenn sie merken, dass ein Prozess ungünstig für die Gesellschaft enden wird. Nicht nur, dass man offene Forderungen kostspielig und zeitaufwendig bei Gericht eintreiben musste, der so erwirkte Titel ist vielleicht sogar faktisch wertlos. Der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher teilt einem in solchen Fällen nämlich schlicht mit, der Schuldner sei „unbekannt verzogen“. Die Eigeninitiative der heutigen Gerichtsvollzieher bei der Recherche hält sich – zumindest nach Erfahrung unserer Kanzlei – meist in überschaubaren Grenzen. Kann man als Anwalt dem Mandanten wirklich nur sagen: „Glückwunsch zum Urteil. Wir finden die GmbH aber leider nicht mehr und können daher nicht vollstrecken. Kommen Sie mit dem nächsten Inkassomandat aber gerne wieder zu uns.“

Welche Möglichkeiten bleiben dem Gläubiger in einem solchen Fall, seine Forderung trotzdem zu realisieren? Insbesondere wenn es sich beim Schuldner um eine GmbH handelt: (…)

Am 01.11.2008 trat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Recht und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Es enthält unter anderem Schutzmechanismen gegen die unlautere Firmenbestattung:

Es besteht nun die Pflicht zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister (§ 10 GmbHG, § 39 I 2 AktG, §§ 13 I 1, II, 13 d HGB). Auch GmbH Gesellschafter sind bei Führungslosigkeit gemäß § 35 I 2 GmbHG empfangsberechtigt. Die öffentliche Zustellung nach § 185 Nr.2 ZPO wird erleichtert und unter www.handelsregister.de ist eine bundesweite Einsicht in das Handelsregister abrufbar.

Doch was, wenn der Titel bereits zugestellt ist – es sich bei dem Schuldner (wie häufig) um eine Ein-Mann-GmbH handelt und der Geschäftsführer sich einfach abgesetzt hat?

Es kommen zahlreiche Ermittlungsmöglichkeiten in Betracht: Neben der Anfrage beim Einwohnermeldeamt am Wohnsitz des Geschäftsführers, bei der Handwerkskammer, dem Registergericht am Firmensitz, der örtlichen Industrie- und Handelskammer kommt das Schuldnerverzeichnis beim Wohnsitzamtsgericht in Betracht.Kennt man die Bankverbindung des Schuldners, ist die Kontopfändung sinnvoll.

Als letzte Option bleibt die Strafanzeige wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung nach § 288 StGB oder wegen Unterschlagung von Vermögen gemäß § 246 StGB. Daneben begründet die Einstellung von Zahlungen einer GmbH die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 II S.2 InsO.

Es bleibt zu hoffen, dass den meisten diese Detektivarbeit erspart bleibt und der Geschäftspartner das ihm geschenkte Vertrauen verdient hat.