Nein, meint das Landesarbeitsgerichts Nürnberg in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2012 (Az.: 2 Sa 574/11): Wenn ein Arbeitgeber eine solche Formulierung als Beschreibung der momentanen Belegschaftsstruktur verwendet, liege darin noch kein ausreichendes Indiz für eine Altersdiskriminierung. Der Fall: Ein 57-jähriger Diplomkaufmann und Bilanzbuchhalter hatte sich erfolglos auf eine Ausschreibung eines Autohauses für die Stelle als Finanzbuchhalter beworben. Die Stellenausschreibung enthielt den Text: „Wollen Sie gemeinsam mit uns erfolgreich sein? Unser Autohaus ist Teil einer innovativen, mehrfach im Bereich Kundenzufriedenheit ausgezeichneten Unternehmensgruppe. Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen und motivierten Team“. Der Bewerber verlangte Entschädigung wegen Altersdiskriminierung von 7.500 Euro. Dem LAG reichte die Formulierung für sich genommen nicht als Tatsache, die eine Benachteiligung wegen des Alters vermuten lasse. Es seien auch keine anderen ausreichenden Indizien hierfür dargelegt. Vorliegend habe der Arbeitgeber nicht die Suche nach jungen Bewerbern formuliert, sondern die momentane Belegschaftsstruktur beschrieben. Es handele sich um eine Werbeaussage innerhalb der Stellenausschreibung.
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