Die Echtheit eines Testaments anzuzweifeln kann überraschend hohe Kosten auslösen
Ein ganz alltäglicher Fall: Der hochbetagte Vater stirbt, es existieren zwei Kinder. Der Sohn liefert beim Nachlassgericht ein handschriftliches Testament des Vaters ab, welches ihn zum Alleinerben bestimmt. Er stellt Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins. Die Tochter – meine Mandantin – erhält vom Nachlassgericht eine Kopie des Testaments zugeschickt und findet, dass das Schriftbild ungewöhnlich aussieht. Sie ruft beim Nachlassgericht an und sagt genau dies: „Das sieht gar nicht aus wie Papa’s Handschrift.“ Sonst nichts. Sie behauptet nicht, dass das Testament definitiv gefälscht ist, sie stellt keinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge. Der Rechtspfleger sagt hierauf zu meiner Mandantin, das Gericht werde dies im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes ohnehin überprüfen.
Einige Tage später werden meine Mandantin sowie auch der Sohn des Erblassers (als Antragsteller im Erbscheinsverfahren) aufgefordert, Schriftproben des Vaters abzugeben, damit diese mit dem Testament verglichen werden können. Das Nachlassgericht bestellt ein graphologisches Gutachten. Der Schriftgutachter kommt in einem 40-seitigen Gutachten zum Ergebnis, dass das Schriftbild des Testaments zwar in etlichen Punkten vom früheren Schriftbild des Erblassers abweicht, dass aber nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass das Testament nicht vom Erblasser stammt. Meine Mandantin ist zwar nicht überzeugt, nimmt es aber hin. Drei Wochen später dann die böse Überraschung: Das Nachlassgericht schickt meiner Mandantin die Rechnung des Graphologen über 3.850 EUR und fordert meine Mandantin auf, diese Gutachterkosten im Erbscheinsverfahren zu zahlen. Zwar habe die Kosten des Erbscheinsverfahrens prinzipiell der Antragsteller zu tragen (also der Sohn), die Kosten des graphologischen Sachverständigengutachtens habe aber allein meine Mandantin veranlasst, weil diese die Echtheit des Testaments angezweifelt habe. Großes Entsetzen auf Seiten meiner Mandantin. Nochmals zur Erinnerung: Meine Mandantin hat sich zu keiner Zeit schriftlich an das Amtsgericht gewandt. Sie hat weder der Erteilung des beantragten Erbscheins widersprochen, noch überhaupt einen Antrag auf Beteiligung am Erbscheinsverfahren gestellt. Sie hatte allein am Telefon darauf hingewiesen, dass die Schrift des Vaters „anders“ aussieht.
Ich habe deshalb der Kostenauferlegung widersprochen und das Nachlassgericht Regensburg erließ – nach einigem mühsamen Schriftwechsel mit dem Anwalt des Erbscheinsantragstellers – einen Beschluss zu Gunsten meiner Mandantin. Nachfolgend die wesentliche Begründung der Kostenentscheidung des Nachlassgerichts Regensburg, die gut verständlich darlegt, wer im Erbscheinsverfahren welche Kosten zu tragen hat:
Beschluss
Es wird davon abgesehen, der Beteiligten Z. die Kosten des Sachverständigengutachtens aufzuerlegen.
Gründe:
I.
Der Erblasser (nachfolgend: E.) verstarb am 29.01.2013. Es liegt ein schriftliches Testament vom 13.02.2011 (Bl. 8 d.A.) vor, das mit Vornamen und Nachnamen von E. unterzeichnet ist.
Z. vermutet, das Testament sei nicht komplett von E. verfasst worden (Niederschrift vom 11.04.2013, Bl. 14/15 d.A.).
Ein eingeholtes schriftliches Gutachten der Sachverständigen W (Bl. 44/75 d.A.) kommt zu dem Ergebnis, dass keine zwingenden Fälschungsindikatoren vorlägen, es ergäben sich keine Hinweise für eine Mehrhändigkeit. Ein Ergänzungsgutachten bestätigte diese Einschätzung. Nach Erteilung des Auftrags teilt die Sachverständige dem Gericht mit: „Zwar bestehen nach einer ersten Vorprüfung der fraglichen Willenserklärung Bedenken gegen die Eigenhändigkeit des Testamentstextes..“
Der Erbschein wurde antragsgemäß erteilt.
Der Erbe beantragt mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 27.09.2013 (Bl. 111 d.A.), die Verfahrens- und Gutachterkosten der Z aufzuerlegen, Z wendet sich gegen eine solche Entscheidung.
II.
Die Voraussetzungen für eine Auferlegung der Sachverständigenkosten auf die Beteiligte Z liegen nicht vor.
Folgt einem auf Antrag vorzunehmenden Geschäft (Antrag auf Erbscheinserteilung ein Amtsgeschäft (Einholung eines Sachverständigengutachtens), so haftet als Kostenschuldner nach § 2 Nr. 1 KostO [§ 22 I GNotKG] der Antragsteller auch für solche Sachverständigenauslagen, die allein auf Grund der Einwände eines anderen Beteiligten veranlasst wurden. Zu Vermeidung von Unbilligkeiten muss das Gericht – jedenfalls bei einem entsprechenden Antrag oder wenn sich die Unbilligkeit aufdrängt – nach §§ 81 ff FamFG prüfen, ob es die Gerichtskosten einem Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegt, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG (OLG München Beschluss vom 30.04.2012, 31 Wx 68/12, juris Rz. 7 m.w.N.).
§ 81 FamFG geht nicht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, wonach die Tragung der Kosten etwa des einhergehenden Amtsgeschäfts durch den Antragsteller die Regel darstellen würde, sondern erfordert eine Billigkeitsabwägung, ohne dass es darauf ankäme, die Hürde einer Regelwirkung zu überwinden (Schindler in MK-ZPO 3. Auflage 2010 § 81 FamFG Rn 7; Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Auflage 2011, § 81 Rn 44; vgl auch die Gesetzesbegründung zu § 81 FamFG, BT-Drs 16/6308, 215). Um einem Beteiligten Kosten auferlegen zu können, ist es auch nicht erforderlich, dass Umstände vorliegen, die nach Art und Bedeutung den Regelbeispielen des § 81 Abs. 2 FamFG entsprechen (OLG Düsseldorf FGPrax 2011, §81 Rn 4), so kann ein Billigkeitskriterium in Antragsverfahren doch das Maß des Antragserfolges sein. Weitere Kriterien können die Verfahrensführung, das Vorbringen unwahrer Behauptungen, die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Einwendung von Anfang an sowie schuldhafte Veranlassung des Verfahrens sein (OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 207, 208).
Dabei sind folgende Umstände maßgeblich: Es handelt sich um ein Amtsverfahren, es muss von Amts wegen überprüft werden, ob ein gültiges Testament vorliegt. Die Sachverständige hat in ihrem Eingangsschreiben mitgeteilt, dass Bedenken bzgl. der Eigenhändigkeit des Testamentstextes bestünden (Schreiben vom 16.06.2013), Bl 35 d.A.).
Es war deshalb sinnvoll, die Eigenhändigkeit zu überprüfen, so dass es bei dem Grundsatz verbleibt, dass der Antragsteller die Kosten trägt.
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Fazit: Hier ging es für meine Mandantin gerade nochmal gut aus, aber wohl nur, weil die Sachverständige bestätigt hat, dass es gute Gründe gab, das Schriftbild für fragwürdig zu halten. Als Grundsatz bleibt es deshalb dabei, dass es finanziell sehr riskant ist, die Wirksamkeit eines Testaments anzuweifeln. Dies gilt nicht nur für den Fall eines möglicherweise gefälschten Testaments, sondern ebenso für die sehr häufige Frage, ob der Erblasser zur Zeit der Testamentserstellung überhaupt noch testierfähig war (Details zur Testamentsanfechtung wegen Demenz hier). Wenn also jemand gegenüber dem Nachlassgericht äußert, dass er den Testator wegen Demenz für testierunfähig und daher das Testament für unwirksam hält, riskiert, dass ihm im Rahmen des Erbscheinsverfahrens mehrere tausend Euro Sachverständigenkosten auferlegt werden. Im Rahmen eines formellen Zivilprozesses ist das Kostenrisiko den Beteiligten meist klar, im Erbscheinsverfahren machen sich die Beteiligten aber häufig nicht bewusst, dass auch hier immense Gebühren entstehen können, vor allem bei großen Nachlassvermögen.
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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist auf Erbrecht und Nachlassabwicklung spezialisiert, insbesondere auch auf grenzüberschreitende Erbfälle (Deutschland-England sowie Deutschland-USA). Falls Sie bei einer Erbsache Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England).
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Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht hier: – Testierunfähigkeit wegen Demenz – Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext) – Info-Broschüre „Fakten zum Erbrecht“– Nachteile des Berliner Testaments – Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben) – Checkliste Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs – Wozu ein Testamentsvollstrecker – Was kostet ein Testamentsvollstrecker?