Wer einen Angehörigen oder Freund gepflegt hat und dann von diesem eine Erbschaft oder ein Vermächtnis erhält, kann neben den allgemeinen Steuerfreibeträgen (siehe die Gratis-Broschüre hier, dort auf Seite 6) einen zusätzlichen Erbschaftsteuerfreibetrag für Pflegeleistungen von bis zu 20.000 Euro geltend machen. Dies regelt § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetzes (Gesetzeswortlaut hier).

Allerdings will das Erbschaftsteuer-Finanzamt in solchen Fällen ziemlich genau wissen, in welchem Umfang und wie lange gepflegt wurde, denn die 20.000 Euro müssen „angemessen“ sein. Ebenso will das Finanzamt wissen, ob für die Pflege nicht bereits anderweitige Kompensation geflossen ist (z.B. Pflegegeld oder unentgeltliches Wohnen). Die meisten Finanzämter verschicken deshalb einen Fragebogen wie diesen hier, wenn der Erbe den zusätzlichen Erbschaftsteuer-Freibetrag geltend machen will:

 

Will man diesen zusätzlichen Erbschaftsteuerfreibetrag wegen Pflege erfolgreich geltend, sollte man der Erbschaftsteuererklärung somit gleich von Anfang an ein erläuterndes Schreiben beifügen, in dem man dem Finanzamt die Umstände der Pflege aussagekräftig erläutert.

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Der Autor Bernhard Schmeilzl besitzt neben der deutschen Zulassung als Rechtsanwalt auch den britischen Titel des Master of Laws der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt Wirtschaftsrecht (Commercial Law). Rechtsanwalt Schmeilzl berät in der von ihm 2003 mitbegründeten Wirtschaftskanzlei (bestehend aus deutschen Anwälten und englischen Solicitors) Unternehmen im Erbrecht sowie im Vertrags-, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht sowie in streitigen Verfahren, sowohl in Deutschland wie im anglo-amerikanischen Raum. Kontakt unter +49 941 463 7070.