Wer sich vor Gericht auf eine gegenüber dem Gegner abgegebene Erklärung beruft (z.B. eine ausgesprochene Kündigung, einen erklärten Widerruf etc), muss beweisen können, dass diese Erklärung dem Gegner auch (rechtzeitig) zugegangen ist. Das ist oft gar nicht so einfach, wenn der Gegner diesen Zugang dreist bestreitet. Ein normaler Brief ist wertlos, da ihn die Post verloren haben kann.

Das kann man noch verstehen. Was viele aber verblüfft: Ebenso wertlos sind Einschreiben – und zwar in jeder Variante (dazu ausführlich hier).

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Der beste Zugangsbeweis ist – neben einer Empfangsquittung, die der Gegner aber meist verweigert – der Einwurf in dessen Briefkasten oder die persönliche Übergabe durch eine Person, die später als Zeuge zur Verfügung steht (also nicht durch den Erklärenden selbst, denn der ist später Prozesspartei und kann deshalb nicht Zeuge in eigener Sache sein). Nun wird man aber nicht – mit einem Zeugen im Schlepptau – zu jedem Geschäftspartner fahren wollen, um den Brief vor den Augen des Zeugen in den Briefkasten zu werfen.

Ist also das Telefax eine sichere Alternative? Konkreter: Akzeptiert das Gericht ein Fax-Sendeprotokoll als Vollbeweis dafür, dass das Telefax-Schreiben auch wirklich zugegangen ist? Nun, hier galt (und gilt?) bislang die alte Juristenregel: zwei Juristen, drei Meinungen. Manche Gerichte sahen im Sendeprotokoll keinen Beweis des tatsächlichen Zugangs, da ja zum Beispiel auf Empfängerseite der Toner leer sein konnte, so dass das Faxgerät zwar „druckt“ (und dem Sendefax eine Meldung „OK“ signalisiert), beim Empfänger aber nur ein weißes Blatt ausgespuckt wird. Na ja, das spricht für die Phantasie des Richters, weniger für dessen Gespür für praktische Anforderungen des Rechtsverkehrs.

Bislang konnte man als Anwalt seinen Mandanten daher nicht raten, ein wichtiges Schreiben per Telefax zu übermitteln. Kurios, denn die Anwälte selbst reichen fristwahrende Schriftsätze schon seit Jahren per Fax zum Gericht. Hier gibt es auch kein Problem, da der Anwalt jedenfalls Wiedereinsetzung erhält, wenn er ein Sendeprotokoll vorlegen kann, das die richtige Faxnummer, Seitenzahl und Uhrzeit aufweist.

Nun zeigten die OLGs Karlsruhe und Celle aber etwas mehr Realitätsnähe (Entscheidungen vom 30.09.2008; 12 U 65/08, DB 2008, 2479 bzw. 19.06.2008 – 8 U 80/07): Die entscheidende Frage ist, ob der Sendebericht unzweifelhaft belegt, dass die Sendung im Empfangsspeicher angekommen ist. Diese technische Frage war einem Sachverständigen vorgelegt worden, welcher das Risiko einer Fehlübertragung trotz OK-Vermerks mit 0 % bewertete. Damit hält der Senat den Beweis für erbracht.

Doch Vorsicht: Der Empfänger kann immer noch den Gegenbeweis erbringen (z. B. mittels Empfangsjournal). Das dürfte allerdings eher eine theoretische Möglichkeit sein.

Endgültige Klarheit wird nun hoffentlich bald der BGH schaffen, bei dem exakt diese Frage noch anhängig ist ((Az. IV ZR 233/08).