Die ärztliche Berufsordnung wurde durch den Kieler Ärztetag im Mai 2011 an etlichen Stellen überarbeitet:  (…)In die allgemeinen ärztlichen Berufspflichten wurde eine Definition der gewissenhaften Ausübung des Arztberufs aufgenommen, die „insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse“ verlangt. Mit dieser Formulierung soll klargestellt werden, dass auch Ärzte, die ohne hinreichende Qualifikation beispielsweise Schönheitsoperationen durchführen, berufswidrig handeln. Ebenfalls zu einer Berufspflicht erhoben wurde, dass sich Ärzte aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, die „vorübergehend und gelegentlich in Deutschland auch ohne Niederlassung tätig sind“, nach den Vorschriften der MBO richten müssen. Es wurde die Aufklärungspflicht des Arztes präzisiert. Unter anderem soll vor allem vor diagnostischen oder operativen Eingriffen dem Patienten, soweit möglich, „eine ausreichende Bedenkzeit vor der Behandlung eingeräumt werden“. Je weniger eine Maßnahme medizinisch geboten oder je größer ihre Tragweite sei, umso ausführlicher und eindrücklicher seien Patienten über erreichbare Ergebnisse und Risiken aufzuklären. Des Weiteren wurden die Vorschriften der unerlaubten Zuwendungen erweitert. Neu ist die Konkretisierung, dass eine Beeinflussung dann nicht berufswidrig ist, wenn sie einer wirtschaftlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise auf sozialrechtlicher Grundlage – gemeint ist im Rahmen von Selektivverträgen – dient und dem Arzt die Möglichkeit erhalten bleibt, aus medizinischen Gründen eine andere als die mit finanziellen Anreizen verbundene Entscheidung zu treffen. Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe soll gleichfalls nicht berufswidrig sein, wenn sie ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Der für die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist angemessen, wenn er die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren erfasst.

Im Bereich Honorar und Vergütungsabsprachen wurde zu den Individuellen Gesundheitsleistungen festgelegt, dass „vor dem Erbringen von Leistungen, deren Kosten erkennbar nicht von einer Krankenversicherung oder von einem anderen Kostenträger erstattet werden, Ärzte die Patienten schriftlich über die Höhe des nach der GOÄ zu berechnenden voraussichtlichen Honorars sowie darüber informieren haben, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch eine Krankenversicherung nicht gegeben oder nicht sicher ist.“

Eine berufswidrige Werbung soll künftig u. a. dann vorliegen, wenn eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte in Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit steht. Unberührt bleiben soll hingegen das seit langem übliche und nicht beanstandete Auslegen von Werbung beinhaltenden Zeitschriften im Wartezimmer sowie über das Fernsehen ausgestrahlte Werbung. In beiden Fällen muss die Werbung jedoch eine untergeordnete Bedeutung spielen. Und der Fernseher muss für die Patienten abschaltbar sein.

Schließlich war noch im Focus die Vergütung für sog. Anwendungsbeobachtungen. Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei- und Hilfsmitteln, Medizinprodukten oder Heilmittel erbringen, muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen. Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden.