Die Drohung mit dem Schufa-Eintrag: sinnvolles Druckmittel gegen zahlungsunwillige Schuldner, leere Drohung oder gar strafbare Nötigung?

Manche Gläubiger halten es für eine gute Idee, dem Schuldner damit zu drohen, ihm einen Schufa-Eintrag zu verpassen, wenn dieser seine Rechnung nicht pünktlich bezahlt. Mahnschreiben enthalten nicht selten einen Passus wie: „…bei Nichtzahlung sind wir berechtigt/verpflichtet, Ihre Daten an die Schufa Holding AG zu übermitteln…“.

Gerade auch unseriöse (Online-)Händler arbeiten mit diesem Mittel, um den Verbraucher einzuschüchtern, denn niemand will auch nur das Risiko eingehen, bei Schufa, Creditreform etc. negativ aufzufallen und dadurch künftig Probleme bei Krediten, Handyverträgen, Kreditkartenanträgen usw.  zu bekommen. Die meisten Banken und sonstigen Kreditgeber gewähren ohne vorherige Bonitätsprüfung über Schufa, Creditreform und andere sogenannte Bonitätsprüfstellen generell keine Kredite. Auch im übrigen Wirtschaftsverkehr kann ein solcher Negativ-Eintrag zu Einschränkungen führen.

Viele Verbraucher, die sich eigentlich im Recht fühlen, veranlasst eine solche Drohung mit dem Schufa-Eintrag deshalb dann doch zur Zahlung, da ein Schufa-Eintrag für die wirtschaftliche Existenz gravierende Folgen haben kann.

Die zentrale Frage ist aber: Kann ein Schufa-Eintrag einfach so von jedermann veranlasst werden? Klare Antwort: Nein!

Die Schufa, „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“ ist ein rein privates Unternehmen, welches Informationen über Verbraucher speichert. Dabei erhebt die Schufa selbst keine Daten, sondern speist nur solche ein, die ihr von ihren Vertragsunternehmen vorgelegt werden. Dies bedeutet also, um einen Schuldner überhaupt melden zu können, muss das mahnende Unternehmen Vertragspartner der Schufa sein. Derzeit besteht der Kundenstamm der Schufa aus ca. 9.000 Unternehmen, wovon die meisten Banken, Inkassounternehmen oder Leasinggesellschaften sind.

Darüber hinaus ist ein Eintrag bei Schufa, Creditreform und Konsorten (in der Terminologie des Bundesdatenschutzgesetzes handelt es sich dabei um Auskunfteien) nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen überhaupt möglich, die im Bundesdatenschutzgesetz klar geregelt sind. In § 28a BDSG heißt es hierzu:

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und

a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,

b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,

c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und

d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat (…).

Das heißt also zunächst, dass mindestens zwei Mahnungen erfolgt sein müssen und darüber hinaus das mahnende Unternehmen ausdrücklich und eindeutig auf die Möglichkeit eines Schufa-Eintrags hingewiesen haben muss. Noch wichtiger ist natürlich, dass der Schuldner die Forderung nicht bestritten haben darf. Sobald der Schuldner der (vermeintlichen) Forderung ausdrücklich widerspricht, ist eine Meldung an die Schufa (und erst recht ein negativer Eintrag) unzulässig, bis ein rechtskräftiger Titel (Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid) gegen den Schuldner ergangen ist.

Wie also mit einer solchen Mahnung umgehen?

Mit dieser Frage hat sich im Jahr 2015 auch der BGH auseinandergesetzt (BGH vom19.03.2015, Az.: I ZR 157/13) und festgestellt, dass es sich bei einer ungerechtfertigten Drohung mit einem Schufa-Eintrag um eine strafrechtlich relevante Nötigung gemäß § 240 StGB handelt.

Solche Formulierung sind laut BGH geeignet, „die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer freien informationsgeleiteten Entscheidung erheblich zu beeinträchtigen“, da für die Betroffenen eine herabgesetzte Kreditwürdigkeit weitreichende Folgen haben könne. Wegen der augenscheinlich drohenden Übermittlung ihrer Daten kämen viele dem Zahlungsverlangen nach, ob wohl sie die Forderung für nicht gerechtfertigt halten.

Weiter hat der BGH klargestellt, dass die Mahnung einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten muss, dass der Schuldner es selbst in der Hand hat, durch ein einfaches Bestreiten der Forderung den angedrohten Schufa-Eintrag zumindest zunächst abzuwenden. Spätestens hier also wird der drohende Schufa-Eintrag endgültig unzulässig.

Fazit

Wer als Schuldner in seinem Briefkasten eine entsprechende Zahlungsaufforderung mit Schufa-Drohung vorfindet, muss nicht in vorschnellen Aktionismus verfallen. Wenn aus Sicht des Schuldners keine Zahlungspflicht besteht, so sollte er der Forderung durch eine knappe schriftliche Mitteilung widersprechen und dies gut dokumentieren, den Widerspruch also beweissicher zustellen (was nicht immer ganz einfach ist, siehe hier). In besonders eklatanten Fällen, wenn der Gläubiger also sehr aggressiv droht, kann der Schuldner auch Strafanzeige stellen, wobei man sich hier aber keinen allzu großen Verfolgungseifer der Behörden erwarten sollte.

Wenn wir Gläubiger vertreten, raten wir in der Regel davon ab, in den Mahnschreiben mit dem Schufa-Eintrag zu drohen. Die renitenten Nichtzahler beeindruckt das ohnehin nicht und die inhaltlich streitigen Fälle müssen so oder so gerichtlich geklärt werden.

Siehe auch den verwandten Beitrag: Drohung mit Insolvenzantrag: gute Idee oder Eigentor? Zu Internet-Betrugsmaschen hier sowie  im Beitrag „Schutz vor Betrugsmasche Erbschaft aus England“ hier und im Beitrag „Nein, man erbt nicht einige Millionen von jemanden, den man kaum kannte!“ sowie auf Cross-Channel-Lawyers, dem Portal der Experten für deutsch-britisches Recht.

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