Endet ein Beschäftigungsverhältnis, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Ausgangsbasis ist eine „gute Zwei“, d.h. hat der Arbeitgeber die Leistung oder das Verhalten des Mitarbeiters nie beanstandet, kann der Arbeitnehmer eine gute Bewertung im Arbeitszeugnis verlangen (LAG Düsseldorf, 20.11.1979, Az. 5 Sa 778/79). Details zur Formulierung von Arbeitszeugnissen hier. Fällt das Zeugnis schlechter aus oder ist es unvollständig, kann der Arbeitnehmer dessen Berichtigung verlangen, notfalls einklagen. Allerdings zeitlich nicht unbegrenzt. Wie jeder Anspruch kann auch dieser Berichtigungsanspruch verwirkt werden. So vor kurzem das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 11.02.2008; Az: 6 Sa 539/07) im Fall eines Managers, (…)
der eine Berichtigung des ihm nach fristloser Kündigung erteilten qualifizierten Zeugnisses verlangt und dazu einen eigenen Zeugnisentwurf übersandt hatte. Hierauf reagierte der Arbeitgeber aber nicht. Erst nach fast zwei Jahren erhob der Manager Klage auf Zeugnisberichtigung. Das LAG München meinte: zu spät. Die Verwirkung diene dem Bedürfnis der Rechtsklarheit. Übt ein Arbeitnehmer den Zeugnisberichtigungsanspruch längere Zeit nicht aus und entsteht dadurch beim Arbeitgeber der berechtigte Eindruck, das Recht werde nicht mehr verfolgt, ist der Anspruch verwirkt. Zum zeitlichen Aspekt muss aber ein Umstand hinzu kommen, der beim Arbeitgeber die Überzeugung auslöst, dass das Recht nicht mehr verfolgt wird. Dieser Umstand lag hier darin, dass der Manager das Zeugnis bereits moniert und den Arbeitgeber zur Berichtigung aufgefordert hatte, dann aber 21 Monate lang nichts mehr tat. In einer solchen Konstellation greift die Verwirkung ein, obwohl der Anspruch noch nicht verjährt ist. Der Anwalt darf in solchen Fällen also nicht die volle Verjährungsfrist nutzen, sondern muss deutlich früher tätig werden. Die Rechtsprechung sieht eine Verwirkung frühestens nach Ablauf von 10 bis 12 Monaten als möglich an.