Unterlassungsanspruch auch gegen unechte Videokameras

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 12.11.2021 (4 C 366/21) bestätigt, was viele überwachungswütige Hausbesitzer nicht glauben wollen: Auch Kameraattrappen, die auf das Nachbargrundstück gerichtet sind, erzeugen einen unzulässigen Überwachungsdruck, also die dauernde Angst, dass man vielleicht doch gefilmt werden könnte, und sind deshalb verboten.

Der Fall

Die Bewohner eines Doppelhauses waren seit Jahren zerstritten. Im Sommer 2020 installierte der eine Nachbar an seiner Hausmauer zwei Überwachungskameras, eine an der Vorderseite des Hauses, eine an der Rückseite zum Garten, jeweils in etwa 4 Meter Höhe. Beide Kameras waren dabei vom Prinzip her in der Lage, das Grundstück des anderen Nachbarn zu erfassen, darum ging es ja. Der gefilmte Nachbar war sauer und klagte auf Beseitigung und Unterlassung. Der filmende Nachbar verteidigte sich – wie häufig in solchen Fällen – mit den Argumenten, die Kameras seien gar nicht an, und wenn doch, dann seien die Bereiche des Nachbargrundstücks „verpixelt“.

Das Urteil

Das Amtsgericht ließ sich aber gar nicht auf irgendwelche Detail-Diskussionen ein, ob die Kamera das Grundstück des Klägers nun tatsächlich filmte oder nicht. Der Richter verurteile den Beklagten, die Kameras zu entfernen oder so auszurichten, dass die Linsenbereiche der Kameras vom Grundstück des Klägers aus nicht mehr zu sehen sind. Denn: Es ist egal ob die Kameras tatsächlich Teile des klägerischen Grundstücks erfassen oder nicht. Die Möglichkeit genügt. Ein Unterlassungsanspruch besteht nämlich schon dann, wenn jemand eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten muss („Überwachungsdruck“). Bereits dann beeinträchtigt die Installation solcher Kameras (oder von Attrappen) das Persönlichkeitsrecht der möglicherweise gefilmten Personen (§§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Quelle: Pressemitteilung des AG Bad Iburg v. 02.03.2022

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