Muster-Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung gegen neugierige Grundstücksnachbarn
Es gibt Rechtsprobleme, die lösen bei Anwälten in aller Regel wenig Begeisterung aus, sondern eher Fluchtreflexe, wenn ein Mandant damit in die Kanzlei kommt. Dazu gehören, zumindest bei mir, die Prüfung von Mietnebenkostenabrechnungen und alles rund ums Nachbarrecht. Bei Mandantenanfragen zu so spannenden Themen wie „Überwuchs von Ästen über den Zaun“ stelle ich daher meist fest, dass ich die kommenden 3-6 Monate so gar keine Lücke in meinem Terminkalender habe.
Eine Ausnahme ist allerdings das Thema illegale Videoüberwachung durch den Nachbarn, per Webcam, Spycam, Dashcam etc. Ich hatte nämlich selbst einmal einen ziemlich durchgeknallten Nachbarn, der meinte, unsere Zufahrt und unser Grundstück überwachen zu müssen. Deshalb musste ich mich wohl oder übel in die Thematik einarbeiten.
Das Problem ist: Jeder Möchtegern-Spion kann sich heutzutage für schmales Geld eine hochauflösende Überwachungskamera kaufen und die so erzeugten Aufnahmen auf sein Handy streamen oder gar aufzeichnen.
Geschieht das in der eigenen Wohnung oder ausschließlich auf dem eigenen Grundstück, um sich vor Einbrechern zu schützen, spricht da auch nichts dagegen. Was aber nicht geht, ist die (Mit-)Überwachung der Nachbarn, der Besucher in einem Mehrparteienhaus oder gar von Passanten, die vor dem Haus vorbeigehen oder fahren.
Wenig subtil ist dieses Beispiel einer offensichtlich rechtswidrigen Überwachung aus einem Fenster heraus zur Straße hin:
Bundesgerichtshof zur Videoüberwachung
Dass solche Videoaufnahmen von Personen, die dem nicht ausdrücklich zugestimmt haben, das Persönlichkeitsrecht der „gefilmten“ Personen verletzt, entschied der Bundesgerichtshof bereits in seinem berühmten Urteil vom 16.03.2010 (VI ZR 176/09). Die BGH-Richter stellten fest, dass bei privater Videoüberwachung die Kamera weder den angrenzenden öffentlichen Bereich erfassen darf, noch benachbarte Privatgrundstücke. Selbst ein gemeinsamer Zugang zu Privatgrundstücken darf nicht gefilmt werden. Verstößt der Betreiber der Videokamera gegen einen dieser Punkte, ergibt sich daraus ein Unterlassungsanspruch.
Auch Fake-Kameras (Webcam Attrappen) sind verboten
Interessant ist, dass ein solcher Unterlassungsanspruch sogar schon dann besteht, wenn der Betroffene eine Videoüberwachung auch nur ernsthaft befürchten muss. Laut dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen deshalb sogar (angeblich) nicht angeschaltete Kameras oder Kamera-Attrappen, die auf ein fremdes Grundstück gerichtet sind, bereits eine Rechtsverletzung dar, weil selbst solche Fake-Kameras einen unzulässigen Überwachungsdruck erzeugen (oben zitiertes BGH-Urteil, Rn. 13). Der potentiell Beobachtete kann sich nie absolut sicher sein, ob er nicht vielleicht doch aufgenommen wird. Attrappen und echte Webcams sehen sich täuschend ähnlich und eine Fake-Kamera kann jederzeit durch eine echte Kamera ausgetauscht werden.
Muster-Abmahnschreiben gegen Nachbar mit Überwachungswahn
Wer also einen überwachungswütigen Nachbarn hat, der (auch) auf Ihr Grundstück oder den Eingangsbereich filmt, und der auch auf Ihre Aufforderung hin nicht bereit ist, die Videokamera zu entfernen, kann zum einen die Behörden informieren. In Bayern zum Beispiel das Landesamt für Datenschutzaufsicht in Ansbach. Dort kann man online eine „Beschwerde oder Kontrollanregung“ einreichen. Nun ist das aber natürlich eine Behörde. Will sagen: Erwarten Sie nicht, dass da zwei Tage später einer vor der Tür des Nachbarn steht. Die denken eher in Monaten und es kann auch sein, dass Sie nie erfahren, was bei den Ermittlungen herauskommt, weil – ironischerweise – der Datenschutz den Video-Nachbarn schützt.
Das wesentlich schärfere Schwert ist daher der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB und § 823 BGB, umgangssprachlich „Abmahnung“ genannt.
Der erste Schritt ist ein Schreiben an den Nachbarn, entweder von Ihnen selbst oder bereits über einen Anwalt. Falls Sie einen Anwalt beauftragen, bitte unbedingt eine Originalvollmacht mitschicken lassen, sonst droht ein Formfehler nach § 174 BGB, dazu dieses Video
Wie ein solches Abmahnschreiben in etwa formuliert wird, sehen Sie in diesem Muster-Beispiel einer anwaltlichen Unterlassungsaufforderung:
Einer solchen Abmahnung ist meist auch eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die der Abgemahnte nutzen kann. Wichtig ist dabei „strafbewehrt“, d.h. es muss finanzielle Konsequenzen haben, wenn der Rechtsverletzter künftig gegen die Unterlassungserklärung verstößt. Sonst ist das Ganze ja einigermaßen witzlos. Diese strafbewehrte Unterlassungserklärung sieht in etwa so aus:
Nächste Stufe: Unterlassungsklage
Bleibt der Nachbar mit seiner Überwachungskamera stur, d.h. weigert er sich, die Videokamera zu entfernen und/oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ist die nächste Stufe die Einreichung einer Zivilklage auf Unterlassung. Solche Unterlassungsklagen müssen sehr sorgfältig formuliert werden, wenn man keine Klageabweisung wegen eines formellen Fehlers riskieren möchte. Vor allem darf man bei den Anträgen nicht über das Ziel hinausschießen, indem man die Anträge zu weit fasst. So hätte ein Klageantrag wie:
Der Beklagte hat es zu unterlassen, den Kläger zu filmen
wohl wenig Chancen, weil viel zu unpräzise und zu allgemein gefasst.
Zusätzliche Ansprüche?
Neben dem reinen Unterlassungsanspruch bestehen auch Ansprüche auf Auskunft (wann wurde gefilmt, wurden Aufnahmen gespeichert etc.), auf Löschung von rechtswidrig gemachten Aufnahmen und auch auf Schadensersatz, zum Beispiel den Ersatz von Anwaltskosten für die Abmahnung. Die Details sind etwas kompliziert und jeder Fall hat seine Besonderheiten, aber im Ergebnis bekommt man die illegale Videoüberwachung schon gestoppt.
Viel Erfolg bei der Abwehr von zu neugierigen Nachbarn und deren Webcams!
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Rechtsanwalt Schmeilzl betreibt mit German Civil Procedure auch einen führenden juristischen Experten-Blog zum deutschen Zivilprozessrecht in englischer Sprache. Dort wird Prozessanwälten aus den USA und anderen englischsprachigen Ländern die deutsche Zivilprozessordnung sowie die Anwaltspraxis in deutschen Gerichtsverfahren erläutert. Anschaulich und praxisorientiert, mit vielen konkreten Beispielen, wie sich das deutsche Zivilverfahrensrecht von den Prozessregeln in Common Law Rechtsordnungen unterscheidet.
Zudem berät der deutsche Rechtsanwalt und englische Master of Laws Bernhard Schmeilzl seit gut 20 Jahren deutsche Firmen im englischen Recht, insbesondere in englischen Zivilprozessen, vor allem großen Wirtschaftsverfahren. Als Experte für das englische Zivilprozessrecht hat er den einzigen Praxisleitfaden zum englischen Zivilprozess in deutscher Sprache geschrieben, der im Herbst 2023 beim BECK-Verlag erscheint.