Bundesverfassungsgericht bestätigt „Abfärberegel“
Freiberufler und selbstständige zahlen keine Gewerbesteuer. Diese Tätigkeiten sind insoweit privilegiert. Die steuerrechtliche Abfärbe-Lehre kommt ins Spiel, wenn ein Freiberufler (z.B. ein Zahnarzt) nebenher Geschäfte betreibt, die Gewerbesteuerpflichtig sind (z.B. in der Zahnarztpraxis Zahnpflegeprodukte verkauft), wenn auch nur in geringem Umfang. Handelt es sich dabei um eine Sozietät, wird dieser Arzt bei seinen Praxiskollegen sehr schnell sehr unbeliebt. Die Abfärbelehre bedeutet nämlich, dass dann ALLE Umsätze der gesamten Sozietät gewerbesteuerpflichtig werden. (…)
Im Steuerdeutsch: Wenn eine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielende Personengesellschaft teilweise auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, infizieren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb die aus selbstständiger Arbeit mit der Folge, dass sämtliche Einkünfte der Personengesellschaft gewerblich werden und damit der Gewerbesteuer unterliegen. Nur ganz untergeordnete gewerbliche Tätigkeiten sind hiervon ausgenommen (entschieden wurde dies z.B. für einen gewerblichen Umsatzanteil von 1,25 Prozent). Sehr viel mehr geht allerdings nicht, denn der Bundesfinanzhof hat 1994 bereits einmal 6 Prozent Gewerbeumsatz genügen lassen, um alles gewerblich einzufärben.
Eine Klage zum Bundesverfassungsgericht hiergegen war nun 2008 erfolglos:
„Es verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Einkünfte der freien Berufe, der sonstigen Selbstständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen noch das die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, auch wenn die Gesellschaft nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt („Abfärberegel“). Der Gesetzgeber kann damit auch weiterhin an der Differenzierung zwischen Gewerbetreibenden und den freien Berufen festhalten. Denn es ist „noch“ nicht erkennbar, dass der Typus des freien Berufs insgesamt seine Struktur prägenden ihn von den Gewerbetreibenden unterscheidenden Merkmale verloren hat. Die im Regelfall akademische oder vergleichbare Qualifikation – als Voraussetzung für die Erlernung und Ausübung eines freien Berufs – lassen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung auch heute noch signifikante Unterschiede erkennen.“Es bleibt also auch künftig dabei: Schon geringe gewerbesteuerpflichtige Umsätze infizieren alles. Bei kleineren Sozietäten ist das allerdings im Ergebnis wenig dramatisch: Wegen der neu eingeführten Anrechnung der Gewerbesteuer (ab 2008 3,8faches des Gewerbesteuermessbetrags) auf die Einkommensteuer wird die Gewerbesteuerbelastung nämlich stark gemildert. Bei hohen Gewerbesteuersätzen verbleibt aber immer noch eine Zusatzbelastung.
Das Abfärben vermeidet man ganz einfach, indem man für den gewerblichen Geschäftsbetrieb rechtzeitig eine eigene Gesellschaft gründet (das kann auch eine weitere personenidentische Personengesellschaft sein).