Die für eine wirksame Kündigung nötige Schriftform (§ 623 BGB) ist nicht gewahrt, wenn ein Arbeitgeber das Kündigungsschreiben als PDF-Scan per E-Mail schickt. So das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 20. Dezember 2011; Az.: 2 Ca 5676/11) im Fall eines Verkaufsleiters einer IT-Firma. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung, allerdings erst nach Ablauf der 3-Wochen-Frist. Macht nichts, so das Arbeitsgericht, denn die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht beginnt erst mit Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Daher kann die mangelnde Schriftform auch noch nach Fristablauf geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber habe für Kündigungen die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen. Die angeordnete Schriftform für Kündigungen diene der Rechtssicherheit und stelle eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit dar. Fazit: Paperless Office klappt nicht überall, nicht einmal in einer IT-Firma.
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