Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Wendelin Moritz, Wien

Einführung zum Erbrecht in Österreich für Deutsche

Sie leben in Deutschland und:

  • Ihre Verwandten in Österreich möchten Ihnen nach ihrem Tod etwas hinterlassen?
  • Ihre Eltern leben in Österreich, nun fragen Sie sich, ob Sie erben?
  • Sie haben Post von einem österreichischen Notar bekommen?
  • Sie ziehen demnächst nach Österreich und werden dort Ihren Lebensmittelpunkt haben?

Das sind typische Fälle, in denen Sie als Deutsche oder Deutscher mit dem österreichischen Erbrecht in Berührung kommen.

Hier erfahren Sie, was Sie dabei unbedingt wissen sollten:

Wie wird man Erbe nach dem österreichischen Erbrecht?

Österreichisches Erbrecht ist in der Regel dann anwendbar, wenn die Verstorbene ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte. Wenn also zum Beispiel Ihre Mutter oder Ihr Großvater in Österreich leben, dann kommt nach ihrem Tod das österreichische Erbrecht zur Anwendung (es sei denn, die Verstorbene hat eine Rechtswahl getroffen, dazu später). Die Staatsbürgerschaft spielt hingegen keine Rolle (Ausnahme wieder: Rechtswahl).

Unter welchen Voraussetzungen können Sie nun damit rechnen, nach Ihrem in Österreich verstorbenen Großvater zu erben?

Testamentarische Erbfolge / Letztwillige Erbfolge: Wenn Ihr Großvater ein wirksames Testament errichtet hat, dann erben Sie, wenn Sie in diesem Testament als Erbe eingesetzt wurden. Wenn Sie im Testament hingegen nicht vorkommen, dann bekommen Sie auch nichts. Die Ausnahme davon ist das Pflichtteilsrecht (dazu weiter unten).

Wann ist ein Testament nach österreichischem Recht formgültig errichtet? In der Praxis spielen die folgenden zwei Arten der Testamentserrichtung eine wesentliche Rolle:

  • Ein Testament heißt eigenhändig, wenn es zur Gänze mit der eigenen Hand geschrieben und dann auch unterschrieben wurde. Hier passieren selten Formfehler. Jedoch sind Leute, die ihr Testament selbst schreiben, selten gut beraten und ordnen deshalb zum Teil inhaltlich Widersprüchliches an. Überdies besteht bei eigenhändigen Testamenten die Gefahr, dass sie nicht im Testamentsregister registriert und dann nach dem Tod vergessen oder sogar böswillig unterdrückt werden. Wenn Sie also wissen, dass Ihr Großvater sein unregistriertes Testament bei sich zu Hause verwahrt: Raten Sie ihm, es zum Rechtsanwalt oder Notar zu bringen und im Testamentsregister registrieren zu lassen. Das allein kostet nicht viel und stellt sicher, dass sein letzter Wille auch tatsächlich Beachtung findet.
  • Ein Testament heißt fremdhändig, wenn es maschinell (PC, Schreibmaschine) oder von jemand anderem geschrieben wurde. Die Errichterin des fremdhändigen Testaments muss dann eigenhändig bekräftigen, dass die Urkunde ihrem letzten Willen entspricht, und das Testament eigenhändig unterschreiben. Dabei müssen drei Zeugen anwesend sein, die ihrerseits bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen; insbesondere dürfen sie im Testament nicht begünstigt werden. Die drei Zeugen müssen dann ebenfalls unterschreiben und eigenhändig auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisen. Die Identität der Zeugen muss sich aus der Urkunde ergeben. Es gibt hier noch weitere Formdetails, die berücksichtigt werden müssen, insbesondere müssen die einzelnen Blätter eines mehrseitigen Testaments in ausreichender Weise miteinander verbunden werden. Die Judikatur des österreichischen Obersten Gerichtshofes ist hier in den letzten Jahren immer strenger geworden. Ein fremdhändiges Testament sollte nur vor einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet werden. Das Risiko, dass andernfalls Fehler passieren, ist einfach zu hoch. Und wenn Sie wissen, dass Ihr Großvater vor vielen Jahren ein fremdhändiges Testament errichtet hat, dann raten Sie ihm, den damals befassten Rechtsanwalt oder Notar zu fragen, ob das Testament auch den neuesten Entwicklungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung standhält und seine Wirksamkeit zu 100% nicht verloren hat oder ob doch eine erneute Errichtung für sinnvoll erachtet wird.

Unabhängig von der Art der Errichtung muss das Testament im Zeitpunkt des Todes noch wirksam gewesen sein. Insbesondere darf es nicht durch ein später errichtetes Testament widerrufen worden sein. Häufig gibt es im Verlassenschaftsverfahren ein böses Erwachen, wenn plötzlich ein später errichtetes Testament auftaucht.

Gesetzliche Erbfolge in Österreich: Wenn Ihr Großvater kein zum Zeitpunkt seines Todes noch wirksames Testament errichtet hat, dann kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung:

  • Nach der gesetzlichen Erbfolge erben in Österreich zunächst die Nachkommen des Verstorbenen und der Ehegatte (oder eingetragene Partner). Dabei bekommt der Ehegatte ein Drittel, die anderen zwei Drittel teilen sich die Nachkommen. Innerhalb der Gruppe der Nachkommen erben zunächst nur die Kinder der Verstorbenen. Wenn Ihr Großvater stirbt, dann erben Sie also nur, wenn Ihre Mutter bzw. Ihr Vater (jenes Kind Ihres Großvaters, von dem Sie abstammen) bereits verstorben ist oder aus einem anderen Grunde nicht zur Erbschaft gelangt (die Erbschaft zum Beispiel ausgeschlagen hat). In diesem Fall erhalten Sie (gemeinsam mit Ihren Geschwistern) jenen Teil, den Ihre Mutter bzw. Ihr Vater bekommen hätte. Wenn hingegen Ihre Mutter/Ihr Vater nach Ihrem Großvater erbt, dann gehen Sie leer aus.
  • Eltern und – nach dem Tod der Eltern – Geschwister der Verstorbenen erben nur, wenn die Verstorbene keine Nachkommen (mehr) hat. Neben den erbenden Eltern erbt der Ehegatte zwei Drittel. Wenn aber die Eltern nicht mehr leben, dann verdrängt ein Ehegatte die Geschwister des Verstorbenen sogar völlig und erbt alles. Wenn also z.B. Ihre kinderlose Tante verstirbt, die bis zuletzt verheiratet war und deren Eltern bereits vorverstorben sind, dann erbt ihr Ehegatte alles, ihre Geschwister (und deren Kinder) bekommen nichts.
  • Der Lebensgefährte geht nach der österreichischen gesetzlichen Erbfolge – anders als der Ehegatte und der eingetragene Partner – überhaupt leer aus, es sei denn, es gibt keinen einzigen erbberechtigten Blutsverwandten (schon eine Cousine reicht aus, um die Lebensgefährtin zu verdrängen).

Sie sehen also:

  • Nach Ihrem in Österreich lebenden Großvater erben Sie nur, wenn entweder Ihre Mutter bzw. Ihr Vater nicht zur Erbschaft gelangt oder wenn Ihr Großvater Sie in seinem Testament als Erben einsetzt.
  • Nach Ihren in Österreich lebenden Eltern erben Sie hingegen schon nach der gesetzlichen Erbfolge. Wie viel, hängt davon ab, ob Ihre Eltern im Zeitpunkt des Todes verheiratet waren und wie viele Geschwister Sie haben: Neben dem Ehegatten teilen Sie sich mit Ihren Geschwistern (und allenfalls deren Nachkommen) zwei Drittel des Nachlasses. Wenn Ihre Mutter/Ihr Vater hingegen „nur“ in einer Lebensgemeinschaft stand, dann teilen Sie sich mit Ihren Geschwistern den gesamten Nachlass. Sind Ihre Geschwister bereits verstorben, treten deren Kinder an ihre Stelle.
  • Nach Ihrem in Österreich lebenden Ehegatten erben Sie ein Drittel, wenn er Kinder hat, zwei Drittel, wenn er keine Nachkommen hat, seine Eltern aber noch leben, und sogar alles, wenn auch seine Eltern schon verstorben sind.
  • Nach Ihrer in Österreich lebenden Lebensgefährtin erben Sie gar nichts, es sei denn, sie hat Sie in ihrem Testament als Erben eingesetzt oder es gibt keinen einzigen gesetzlichen Erben (keine Nachkommen auch nur eines Großelternteils des Verstorbenen und keinen Urgroßelternteil mehr).

Meine in Österreich lebende Mutter hat in ihrem Testament den Tierschutzverein als Alleinerben eingesetzt. Bekomme ich wenigstens einen Pflichtteil?

Das österreichische Pflichtteilsrecht begrenzt die Freiheit, letztwillig zu verfügen.

In aller Kürze: Wer Kinder hat und/oder verheiratet ist – der Ehe steht die „eingetragene Partnerschaft“ gleich –, der kann im Ergebnis nur über die Hälfte seines Vermögens frei verfügen. Die andere Hälfte verbleibt den Pflichtteilsberechtigten.

Eine Minderung des Pflichtteils oder ein vollständiger Entzug des Pflichtteils („Enterbung“) sind nur dann möglich, wenn dafür einer der im Gesetz festgelegten Gründe vorliegt.

Wenn also Ihre Mutter in ihrem Testament den Tierschutzverein als Alleinerben eingesetzt hat, dann haben Sie ein Pflichtteilsrecht. Ihr Pflichtteil ist dabei genau halb so hoch wie Ihr gesetzlicher Erbteil. Sie bekommen also genau halb so viel wie nach der (fiktiven) gesetzlichen Erbfolge. Das gilt dann nicht, wenn Ihre Mutter rechtmäßig den Pflichtteil gemindert oder Sie enterbt hat.

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich dabei gegen den Erben. Der testamentarische Alleinerbe erbt also alles, muss dann aber die noch offenen Pflichtteilsansprüche – grundsätzlich in Geld – befriedigen.

Umgekehrt gilt: Wenn Sie Ihr Großvater in seinem Testament als Alleinerben eingesetzt hat, dann haben seine Ehegattin und seine Nachkommen ein Pflichtteilsrecht. Im Ergebnis werden Sie daher zwar den gesamten Nachlass bekommen, müssen aber dann Geldforderungen der Pflichtteilsberechtigten bedienen, die sich der Höhe nach auf 50% des Nachlasses belaufen. Wie viele Pflichtteilsberechtigte es gibt, spielt für die Frage, wie viel Sie insgesamt bezahlen müssen, keine Rolle, solange es nur einen Pflichtteilsberechtigten gibt.

Vorsicht bei Eigentumswohnungen in Österreich

Es kommt in Österreich häufig vor, dass Eigentumswohnungen von zwei sogenannten Eigentümerpartnern erworben werden, die dann gemeinsam im Grundbuch stehen. Vor allem bei Lebensgefährten oder Ehegatten ist es die Regel, dass eine Eigentumswohnung zu zweit gekauft und auch ins gemeinsame Eigentum übernommen wird. Dadurch entsteht eine sogenannte Eigentümerpartnerschaft.

Was Sie diesbezüglich wissen sollten: Wenn einer der beiden Eigentümerpartner stirbt, dann gilt eine gesetzliche Sonderregel. Die dem verstorbenen Eigentümerpartner gehörende Hälfte der Eigentumswohnung fällt nicht in die Verlassenschaft. Die Erben nach dem verstorbenen Eigentümerpartner haben also kein Recht auf die Hälfte der Eigentumswohnung oder darauf, dass die Eigentumswohnung versteigert und der Erlös aufgeteilt wird. Stattdessen wird der überlebende Eigentümerpartner Alleineigentümer der Eigentumswohnung, der Anteil des verstorbenen Eigentümerpartners wächst ihm an. Diese Anwachsung gibt es aber zumindest im Regelfall nicht umsonst: Denn der überlebende Eigentümerpartner muss einen Übernahmspreis an die Verlassenschaft bezahlen, und dieser bemisst sich am halben Verkehrswert der Eigentumswohnung. Nun können aber pflichtteilsberechtigte Personen (Ehegatte, Nachkommen – nicht hingegen bloße Lebensgefährten) unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme geltend machen, sodass Sie im besten Falle gar keinen Übernahmspreis bezahlen müssen, die Wohnung also – zum Nachteil der Verlassenschaft – ohne jede Gegenleistung in ihr alleiniges Eigentum übernehmen können.

Sie ziehen nach Österreich?

Wenn Sie aus Deutschland nach Österreich übersiedeln, dann hat dies für den Fall Ihres Todes erhebliche Auswirkungen:

Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (das ist in aller Regel Ihr Lebensmittelpunkt) nach Österreich verlegen, dann wird nach Ihrem Tod österreichisches Erbrecht anwendbar sein. Das bestimmt die geltende EU-Erbrechtsverordnung.

Verhindern können Sie – als deutsche Staatsbürgerin – das, indem Sie letztwillig verfügen, dass deutsches Erbrecht anwendbar sein soll. Dieses Recht, das nach Ihrem Tod anwendbare Erbrecht zu wählen, haben Sie aber nur, wenn Sie die Staatsbürgerschaft jenes Staates besitzen, dessen Erbrecht Sie wählen.

Beispiel: Als deutsche Staatsbürgerin können Sie das – andernfalls aufgrund Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich anwendbare – österreichische Erbrecht „abwählen“ und stattdessen das deutsche Erbrecht wählen, weil Sie deutsche Staatsbürgerin sind. Sie können aber nicht das englische Erbrecht wählen, es sei denn, Sie haben die englische Staatsbürgerschaft.

Was bedeutet das für Sie?

  • Wenn Sie nach Österreich übersiedeln, sollten Sie herausfinden, wer im Falle Ihres plötzlichen Todes nach den anwendbaren Bestimmungen des österreichischen Erbrechts erben würde.
  • Wenn Sie mit dem Ergebnis dieser Recherche zufrieden sind, dann müssen Sie nichts tun.
  • Wenn Sie mit dem Ergebnis dieser Recherche hingegen nicht zufrieden sind, sollten Sie tätig werden. Sie können in diesem Fall entweder ein Testament errichten und darin Ihren Wünschen zum Durchbruch verhelfen (und die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts unverändert lassen) oder letztwillig verfügen, dass deutsches Recht anwendbar bleiben soll (sofern Sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen – andernfalls das Recht jenes Staates, dessen Staatsangehörige Sie sind) oder beides tun (also deutsches Recht im Rahmen Ihres Testaments „wählen“).
  • Nehmen Sie sich für diese Schritte vor allem dann Zeit, wenn Sie Kinder haben und/oder in einer festen Partnerschaft leben. Denn gerade in diesem Fall wäre es sehr ärgerlich – und für Ihren hinterbliebenen Partner wirtschaftlich von großem Nachteil –, würden die Ihnen nahestehenden Personen nur deshalb nicht (oder nicht ausreichend) zum Zug kommen, weil Sie sich mit den Rechtsfolgen nicht auseinandergesetzt haben. Wenn etwa Ihre (unverheiratete) Lebensgefährtin gar nichts erbt, Ihr gemeinsames Kind hingegen alles, dann ist das aus Sicht Ihrer Lebensgefährtin etwas ganz anderes im Vergleich zu jenem Szenario, in dem Ihr Kind nur den Pflichtteil erhält, den Rest hingegen Ihre hinterbliebene Lebensgefährtin.

Wie läuft das Verfahren nach dem Todesfall in Österreich ab?

Eine kurze Einführung in das österreichische Verlassenschaftsverfahren

Wenn Sie Post von einem Notar aus Österreich erhalten haben, dann liegt dies in aller Regel daran, dass Sie als Erbe nach einer zuletzt in Österreich lebenden Person in Frage kommen. Es wird Sie in diesem Fall interessieren, wie denn ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich abläuft:

  1. Am Anfang steht der Tod. Die Personenstandsbehörde informiert das zuständige österreichische Bezirksgericht, das ist das Verlassenschaftsgericht. Das Bezirksgericht beauftragt einen öffentlichen Notar, als Gerichtskommissär – also im Auftrag des Gerichts – tätig zu werden. Der zuständige Notar ergibt sich aus einer Geschäftsverteilung, er kann also nicht frei gewählt werden. Der Notar leitet das Verlassenschaftsverfahren.
  2. Das Verlassenschaftsverfahren wird in Österreich also von Amts wegen eingeleitet, ein Antrag ist nicht erforderlich. Ausnahmen gibt es in internationalen Fällen: Wenn etwa der Verstorbene im Ausland verstorben ist, dann erfahren die österreichischen Behörden davon oft nichts. Ausländische Behörden sind nämlich nicht verpflichtet, die österreichischen Behörden zu informieren. Die Angehörigen müssen dann selbst tätig werden und die Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens anregen.
  3. Wie lange dauert so ein Verlassenschaftsverfahren? Das ist sehr unterschiedlich: Von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten (das ist der Regelfall) oder sogar Jahren. Das hängt vor allem auch vom Agieren der involvierten Parteien ab.
  4. Am Beginn steht die Todesfallaufnahme. Dabei versucht der Notar, die relevanten Sachverhaltselemente zu erheben (Details zum Verstorbenen und zum in den Nachlass fallenden Vermögen, Begräbniskosten, Testamente oder sonstige letztwillige Verfügungen, in Frage kommende Erben).
  5. Wer für sich ein Erbrecht in Anspruch nehmen möchte, gibt eine Erbantrittserklärung ab. Wer eine unbedingte Erbantrittserklärung abgibt, der haftet mit seinem eigenen Vermögen der Höhe nach unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Verlassenschaft. Man übernimmt hier das Risiko, dass noch unbekannte Schulden der Verstorbenen zutage treten. Wem dieses Risiko zu hoch ist, der gibt eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Zwar haftet man auch dann für die Verbindlichkeiten der Verlassenschaft mit seinem eigenen Vermögen, dies aber der Höhe nach beschränkt: Wer eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, muss in keinem Fall mehr bezahlen, als er bekommen hat. Der Nachteil einer bedingten Erbantrittserklärung liegt in den höheren Kosten für die Verlassenschaft (und damit für die Erben): Denn in einem solchen Fall ist von Amts wegen ein Inventar zu errichten. Das ist eine vollständige und detailgetreue Abbildung aller in den Nachlass fallenden Aktiva und Passiva.
  6. Wenn Erbantrittserklärungen einander widersprechen, liegen widerstreitende Erbantrittserklärungen vor. Dann versucht der Notar, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Wenn eine Einigung gelingt, dann stellt das Verlassenschaftsgericht das Erbrecht jener Person fest, deren Erbrecht die anderen Personen anerkannt haben. Die übrigen Erbantrittserklärungen weist das Gericht ab. Wenn eine Einigung hingegen scheitert, dann legt der Notar den Verlassenschaftsakt dem Verlassenschaftsgericht vor. Es kommt zum Erbrechtsstreit. Im Zuge dessen stellt das Verlassenschaftsgericht das Erbrecht verbindlich fest. Dabei besteht absolute Anwaltspflicht, wenn der Wert der Verlassenschaft voraussichtlich höher ist als € 5.000.
  7. Am Ende kommt es zur sogenannten Einantwortung des Vermögens an die Erben. Dadurch erwerben die Erben Eigentum. Der Einantwortungsbeschluss bezeichnet die einzelnen Erben, ihren Erbrechtstitel, die Erbrechtsquoten und die Art der Erbantrittserklärung. Wer meint, das Gericht habe falsch entschieden, kann ein Rechtsmittel ergreifen. Mehrere Erben erwerben an allen in die Verlassenschaft fallenden Sachen Miteigentum zu ideellen Anteilen gemäß ihrer jeweiligen Erbquote. Ihnen gehören damit alle Gegenstände gemeinsam. Die Aufteilung können die Erben im Rahmen eines Erbteilungsübereinkommens einvernehmlich regeln. Alternativ dazu kann jeder Erbe die Erbteilungsklage einbringen.

 

Die Wiener Rechtsanwälte Mag. Vincent Schneider und MMag. Dr. Wendelin Moritz beraten Sie in allen Fragen des österreichischen Erbrechts und vertreten Sie in Verlassenschaftsverfahren. Unsere Mission: Der letzte Wille soll nicht nur geschrieben, er soll auch Wirklichkeit werden. Bei Fragen rufen Sie uns gerne an: +43 1 5335101. Oder Sie schreiben eine Nachricht an erbrecht@schneiderschneider.at. Weitere Informationen auf der Kanzleiwebsite sowie unter

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